§ 14 SBGG - kein Sanktionierungsrecht für TSG-Absolventen
§ 14 SBGG, der das Sanktionsrecht absichtlich schädigender Outings regelt, gilt also explizit nicht für uns originäre TS, die das TSG absolviert haben. Damit wird auch § 13 SBGG für uns hinfällig und verliert seine Wirkung. Übersetzt heißt das, man darf uns munter in schädigender Absicht outen und wir können uns nicht dagegen wehren.
Wir haben einem rechtsstaatlichen Gesetz (TSG) vertraut, nun werden wir für dieses Vertrauen mit Rechteentzug bestraft.

