Erneute Mail an die Abgeordneten des deutschen Bundestages
In den Medien wird berichtet, daß das AGG nun angepasst werden soll. Hierzu der Gesetzesentwurf der Bundesregierung in der Drucksache 21/6178 (https://dserver.bundestag.de/btd/21/061/2106178.pdf)
Das Bundesministerium der Justiz hat hierzu ein FAQ veröffentlicht: (https://www.bmjv.de/SharedDocs/Downloads/DE/Gesetzgebung/FAQ/FAQ_RegE_AGG.pdf?__blob=publicationFile&v=2).
Lassen Sie mich einige Punkte dazu anmerken:
Die von mir in unserer bisherigen Korrespondenz detailliert dargestellte Problematik – die Abkopplung der Geschlechtszugehörigkeit (FamFG‑Status) vom Geschlechtseintrag (PStG‑Register) durch das SBGG sowie die Auswirkungen auf TSG‑Absolventen – wird in diesen Papieren nicht erwähnt.
Die Anpassung des AGG entfaltet keine Auswirkungen auf die Entwertung der Geschlechtszugehörigkeit von TSG-Absolventen durch das SBGG (§ 15 Abs. 2 Nr. 1 SBGG i.V.m. Art. 4 Nr. 3 lit. a und b ESBGG). Solange § 15 Abs. 2 Nr. 1 SBGG bestehen bleibt, erfahren TSG-Absolventen eine Abwertung ihres TSG-Beschlusses und damit ihrer korrigierten Geschlechtszugehörigkeit gemäß FamFG.
1. Zuschnitt der §§ 6–13 SBGG und Wirkung von § 15 Abs. 2 Nr. 1 SBGG
Die §§ 6 - 13 SBGG sind dogmatisch auf Fälle zugeschnitten, in denen ausschließlich ein standesamtlicher Geschlechtseintrag geändert wird; die materielle Geschlechtszugehörigkeit bleibt unberührt. Um die Wirkungen der §§ 6 - 13 SBGG deckungsgleich auf TSG-Absolventen zu übertragen, muß faktisch deren korrigierte Geschlechtszugehörigkeit verdrängt werden, weil das SBGG von einem bloß deklaratorischen Registereintrag ausgeht.
§ 15 Abs. 2 Nr. 1 SBGG ordnet an, dass die §§ 6 bis 13 SBGG „entsprechend“ auch für TSG‑Absolventen gelten. Damit wird die frühere statusbegründende Wirkung rechtskräftiger gerichtlicher TSG‑Beschlüsse in ihrer praktischen Rechtswirkung entwertet. Dies ist ein verfassungswidriger Eingriff der Legislative in judikative Entscheidungen, verletzt die in Art. 20 Abs. 2 und 3 GG verankerte Gewaltenteilung und greift massiv in den gesetzlichen Bestandsschutz und Vertrauensschutz ein (Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG). Ein Richter, der TSG‑Absolventen unter das SBGG subsumiert, ist an den Gesetzeswortlaut gebunden (Art. 20 Abs. 3 GG) und kann den TSG‑Beschluss nicht als eigenständige Rechtsgrundlage für Schutzräume und Rechte ausspielen, wenn das einfache Gesetz ihm hierfür keinen Raum lässt.
Mit einer reinen Anpassung des AGG wird dem Bestandsschutz der TSG‑Beschlüsse nicht Rechnung getragen. Es müsste im SBGG ausdrücklich klargestellt werden, dass die richterlichen TSG‑Beschlüsse hinsichtlich der Geschlechtszugehörigkeit weiterhin ihre volle Wirkung entfalten und nicht durch die Logik des SBGG relativiert werden.
2. Historische und empirische Lage zur Abschaffung des TSG
Gerne möchte ich noch einmal in etwas anderer Formulierung die Sachlage beleuchten, die zur Abschaffung des TSG geführt hat:
Unter:
https://www.bundestag.de/resource/blob/979242/b3e3b6a3019db75263a8f14098206703/20-13-78a_neu.pdf
finden Sie die durch den Bundestag angeforderte Stellungnahme von Herrn Till Amelung welche am 28.11.2023 veröffentlicht wurde. Dort heißt es auf Seite 5 zum Thema "Erfahrungen mit dem TSG":
Zitat:
"[...]So konnten Erfahrungsberichte über ungefähr 400 TSG-Gutachterinnen und Gutachter deutschlandweit gesammelt werden. Weniger als 10 davon sind bislang durch als unangemessen oder übergriffig empfundene Fragen oder Methoden aufgefallen.[...]"
Zitatende
Das entspricht einer Quote von höchstens 2,25%, mit sinkender Tendenz. Es handelt sich also empirisch um Einzelfälle, nicht um ein strukturell „entwürdigendes“ Gutachterwesen.
Betroffene konnten zudem Gutachter ablehnen, neue beantragen und von umfangreichen Erfahrungsberichten im Internet profitieren, um problematische Personen zu meiden.
Das BVerfG hat 2017 ausdrücklich festgestellt, dass das Begutachtungserfordernis nach § 4 Abs. 3 TSG verfassungsrechtlich zulässig ist und nicht auf der Annahme beruht, Betroffene von ihrem Wunsch nach Geschlechtswechsel abzubringen, vielmehr um die Betroffenen in einer belastenden Situation therapeutisch begleiten zu können (BVerfG, 17.10.2017 – 1 BvR 747/17 –, NJW 2018, 222) https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2017/10/rk20171017_1bvr074717.html
Die mediale und politische Darstellung des gerichtlichen Verfahrens als „entwürdigend“ wird der Praxis der Amtsgerichte nicht gerecht: Das Verfahren bestand, neben der Begutachtung, aus einem Vier-Augen-Gespräch im Büro des Richters, nicht aus einem Amtsgerichtsprozess. Bis 2010 waren es vier Gutachten, zwei für die Vornamensänderung und zwei für die Personenstandsänderung nach erfolgter Operation. Mit Urteil des BVerfG vom 11.01.2011 (1 BvR 3295/07) verringerte sich die Anzahl der Gutachten auf zwei Stück. Die verbreitete Behauptung über "viele Gutachten" ist hier unzutreffend.
3. Status vs. Eintrag – ESBGG als Beweis der Abkopplung
Die Geschlechtszugehörigkeit ist statusrechtlich im Rahmen des FamFG geregelt, der Geschlechtseintrag ist als Registereintrag dem Personenstandsrecht (PStG) zugeordnet. Das Standesamt als Teil der inneren Verwaltung darf keine Rechtsprechung ausüben (Art. 92 GG) und kann daher nur den Registereintrag ändern, nicht den Status.
Artikel 4 ESBGG (Änderungen des PStG) zeigt deutlich, dass das PStG nun zwischen „Geschlecht“ und „Geschlechtseintrag“ unterscheidet. In Art. 4 Nr. 3 lit. a und b ESBGG steht unmissverständlich:
3. § 27 Absatz 3 wird wie folgt geändert:
---a) In Nummer 4 werden die Wörter „oder die Änderung des Geschlechts“ durch die Wörter „des einzutragenden Geschlechts oder die Änderung des Geschlechtseintrags“ ersetzt.
---b) Nach Nummer 4 wird folgende Nummer 5 eingefügt:
------„5. die Änderung des Geschlechtseintrags und der Vornamen eines Elternteils nach der Geburt des Kindes,“.
In anderen Paragraphen des PStG wie z. B.
- § 15 Abs. 1 Nr. 2 PStG
- § 16 Abs. 2 PStG
- § 21 Abs. 1 Nr. 3 und 4 PStG
ist aber nach wie vor von "Geschlecht" die Rede. Das heißt: Das PStG unterscheidet jetzt explizit zwischen "Geschlecht" und "Geschlechtseintrag". Was früher wie "Siamesische Zwillinge" gekoppelt war, wurde mit dem SBGG getrennt. Der "Waggon" Geschlechtseintrag wurde von der "Lokomotive" Geschlechtszugehörigkeit abgekoppelt.
4. Hausrechtsklausel § 6 Abs. 2 SBGG und Handbuch der Rechtsförmlichkeit
§ 6 Abs. 2 SBGG lautet:
"Betreffend den Zugang zu Einrichtungen und Räumen sowie die Teilnahme an Veranstaltungen bleiben die Vertragsfreiheit und das Hausrecht des jeweiligen Eigentümers oder Besitzers sowie das Recht juristischer Personen, ihre Angelegenheiten durch Satzung zu regeln, unberührt."
Das „unberührt“ bezieht sich auf Vertragsfreiheit und Hausrecht. In der dogmatischen Konsequenz bedeutet dies: Der Hausrechtsinhaber darf den standesamtlichen Geschlechtseintrag ignorieren; das SBGG vermittelt keinen Anspruch, über den Geschlechtseintrag Zugang zu geschützten Räumen erzwingen zu können.
Eine rein „deklaratorische“ Norm wie es die Hausrechtsklausel im SBGG (§ 6 Abs. 2 SBGG) angeblich sein soll, wäre nach dem Handbuch der Rechtsförmlichkeit (Rn. 9, 230, 231, 406, 408, 493 in der 3. Auflage - https://www.bmjv.de/SharedDocs/Publikationen/DE/Fachpublikationen/Handbuch_der_Rechtsfoermlichkeit.pdf?__blob=publicationFile&v=6) unzulässig; die §§ 42 und 46 GGO verpflichten die Legislative, sich strikt an die Regeln des HdR zu halten und die Einhaltung dieser vor Verabschiedung von Gesetzen zu überprüfen. Wäre § 6 Abs. 2 SBGG tatsächlich nur deklaratorisch, dürfte er gar nicht im SBGG existieren. Seine Aufnahme in das SBGG zeigt, dass hier eine neue Befugnisnorm geschaffen wurde, die über das bereits aus dem BGB und GG abgeleitete Hausrecht hinausgeht.
Das Hausrecht ist bereits umfassend über das BGB (§§ 858 ff., 903, 1004) sowie über das GG (Art. 13 und Art. 14 GG) hergeleitet und hier gilt der Geschlechtseintrag als Beweis für die Geschlechtszugehörigkeit, da die Herleitung keine expliziten Einschränkungen des Geschlechtseintrages benennt. Was nicht explizit verboten ist, gilt in der Rechtsprechung als erlaubt. Hierdrüber hat der Hausrechtsinhaber gemäß § 54 PStG den Geschlechtseintrag zwingend als Beweis zu akzeptieren. Weswegen TSG-Absolventen nie Probleme hatten, denn deren Geschlechtszugehörigkeit wurde ja ebenfalls mitkorrigiert. Dieses "materielle Geschlecht" im FamFG ist in Stein gemeißelt, da gibt es kein Verhandlungsspielraum, keine Diskussion, es hat akzeptiert zu werden, erst recht wenn ein richterlicher Beschluss dahintersteht.
Das SBGG jedoch erlaubt es jetzt dem Hausrechtsinhaber den standesamtlichen Geschlechtseintrag ignorieren zu dürfen ("bleibt unberührt").
Dies ist eine deutliche Änderung in der Rechtswirkung und damit ist die Hausrechtsklausel im SBGG konstitutiv und nicht deklarativ.
5. WD 7‑064‑25 als amtliche Auslegung von § 6 Abs. 2 SBGG
Die dogmatische Interpretation wird durch die Ausarbeitung WD 7‑064‑25 des Wissenschaftlichen Dienstes des Bundestages bestätigt: https://www.bundestag.de/resource/blob/1127648/WD-7-064-25.pdf
Dort wird ausdrücklich ausgeführt, dass:
-
das SBGG keinen Anspruch auf Zugang zu geschlechtsspezifisch geschützten Räumen vermittelt,
-
der Geschlechtseintrag nicht entscheidend ist für den Zugang zu geschlechtsspezifischen Schutzräumen,
-
die Vertragsfreiheit und das private Hausrecht unberührt bleiben.
Damit ist klar: Der Geschlechtseintrag wird in Schutzraumsituationen gerade nicht als Beweis für die Geschlechtszugehörigkeit akzeptiert; das Hausrecht darf auf andere Kriterien abstellen (Optik). Das ist eine echte Rechtswirkungsänderung gegenüber der früheren Kopplung von TSG‑Status und Personenstandseintrag, bei der der Eintrag zugleich Beweis der korrigierten Geschlechtszugehörigkeit war.
6. § 14 SBGG, § 15 Abs. 2 SBGG und Schutzlücke für TSG‑Absolventen
§ 15 Abs. 2 SBGG erstreckt nur die §§ 6 bis 13 SBGG auf TSG‑Absolventen; § 14 SBGG wird im Wortlaut nicht genannt. Das einzige "Trostpflaster" das absichtlich schädigende Outings sanktionierbar macht wird TSG-Absolventen vorenthalten. Dies verletzt den Grundsatz der Gleichheit (Art. 3 Abs. 1 GG) da hier SBGG-Absolventen einen erheblichen Vorteil genießen, der TSG-Absolventen nicht zusteht und es verletzt damit das Recht auf effektiven Rechtsschutz (Art. 19 Abs. 4 GG). Vorsorglich weise ich darauf hin, daß eine Norm nicht automatisch für jemanden gültig ist nur weil diese auf eine andere Norm verweist.
7. Reparaturmöglichkeiten des SBGG
Das SBGG ließe sich aus meiner Sicht mit wenigen klaren Änderungen reparieren:
a) Streichung der Hausrechtsklausel (§ 6 Abs. 2 SBGG):
Dem Hausrechtsinhaber wird dadurch nichts weggenommen; er kann sich weiterhin auf § 20 AGG („sachlicher Grund“) berufen. Das war auch zu TSG‑Zeiten der Fall. Das TSG als öffentliches Recht hat sich nicht in das privatrechtliche Hausrecht eingemischt; das SBGG tut dies, indem es mit § 6 Abs. 2 SBGG ausdrücklich die Ignorierung des Geschlechtseintrags zulässt.
b) Streichung von § 15 SBGG:
Damit wären Bestandsschutz, Rechte und Rechtsschutz (Art. 19 Abs. 4 GG) der TSG‑Absolventen wiederhergestellt. Die verfassungsrechtlich problematische echte Rückwirkung auf abgeschlossene judikative Entscheidungen wäre aufgehoben.
c) Einführung einer freiwilligen statusrechtlichen Option:
Betroffene könnten über ein Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit mit Gutachtern und anschließender Entscheidung ihre Geschlechtszugehörigkeit korrigieren lassen. Wer diese Option nutzt, erhält einen klaren, gerichtsfesten Status; wer sie nicht nutzen will, verbleibt beim niederschwelligen SBGG‑Verfahren mit rein registerbezogenem Eintrag.
8. Fazit im Verhältnis zur AGG‑Reform
Das AGG als Privatrecht kann eine im SBGG verankerte öffentlich‑rechtliche Befugnisnorm (Hausrecht unberührt vom Geschlechtseintrag) nicht „aushebeln“. Die §§ 1 und 19 AGG schützen das „Geschlecht“, nicht den bloßen Geschlechtseintrag; dem Hausrechtsinhaber steht § 20 AGG (sachlicher Grund) zur Verfügung.
Die angedachte Anpassung des AGG (Fristverlängerung, Anpassung an EU‑Vorgaben, Ausweitung des Diskriminierungsschutzes in bestimmten Bereichen) löst die oben dargestellten Probleme nicht weil:
1. die fehlende oder faktisch entwertete Korrektur der Geschlechtszugehörigkeit gemäß FamFG, den "materiellen Fokus" verhindert und dadurch die §§ 1 und 19 AGG ins Leere laufen.
2. der Hausrechtsinhaber über das öffentliche Recht eine Befugnisnorm erhalten hat die ihm erlaubt, den alleinigen Geschlechtseintrag ignorieren zu dürfen. (bestätigt durch WD 7-064-25).
3. die fehlende Erstreckung des "Sanktionierungsparagraphen" (§ 14 SBGG) auf TSG‑Absolventen eine Verfolgung absichtlich schädigender Offenbarungen verhindert.
Meine konkreten Fragen an Sie:
1. Wird im weiteren Gesetzgebungsverfahren zur AGG‑Reform oder in flankierenden Anpassungen des SBGG die Frage des Bestandsschutzes der TSG‑Beschlüsse (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG) sowie der dogmatischen Abkopplung von Geschlechtszugehörigkeit und Geschlechtseintrag aufgegriffen?
2. Halten Sie es für denkbar, die Hausrechtsklausel (§ 6 Abs. 2 SBGG) und § 15 SBGG in dem skizzierten Sinne zu streichen sowie die Einführung einer freiwilligen statusrechtlichen Option mit Gutachten und Beschluss zu integrieren?
Ich danke Ihnen für eine Rückmeldung zum aktuellen Stand und dafür, ob und wo diese spezifischen Punkte im weiteren Verfahren berücksichtigt werden.
Mit freundlichen Grüßen
Angelegt am: 26.07.2026

