Autor: selfmademan
« am: 24.Dez 2025, 17:07 »Ausgerechnet § 14 SBGG hält man uns TSG-Absolventen vor. Damit verliert auch § 13 SBGG seine Wirkung, denn wir können absichtlich schädigende Outings nicht ahnden. Im übrigen ist es nicht zu fassen, daß ein Sven Liebich mehr Rechte hat, als eine post-OP TSG-Absolventin.