Transsexualität-NIBD


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Zusammenfassung

Autor: selfmademan
« am: 08.Jan 2026, 11:21 »

Wie im SBGG im § 15 zu lesen ist, gelten für alle TSG-Absolventen die §§ 1 - 13 SBGG, § 14 SBGG wird hingegen ausgespart.

§ 14 SBGG, der das Sanktionsrecht absichtlich schädigender Outings regelt, gilt also  explizit nicht für uns originäre TS, die das TSG absolviert haben. Damit wird auch § 13 SBGG für uns hinfällig und verliert seine Wirkung. Übersetzt heißt das, man darf uns munter in schädigender Absicht outen und wir können uns nicht dagegen wehren.

Ironie der Geschichte: Der rechtsradikale Sven Liebich hat sogar mehr Rechte als eine originär transsexuelle Frau post-OP die das TSG absolviert hat.

Wir haben einem rechtsstaatlichen Gesetz  (TSG) vertraut, nun werden wir für dieses Vertrauen mit Rechteentzug bestraft.