Autor: selfmademan
« am: 08.Jan 2026, 16:42 »Gemäß § 15 Abs. 2 Nr. 1 SBGG gelten für TSG-Absolventen nur die §§ 6 bis 13 SBGG. Die Bußgeldvorschrift des § 14 SBGG - der einzige ausdrückliche Sanktionsmechanismus zur Durchsetzung des Offenbarungsverbots (§ 13 SBGG) - ist für diese Personengruppe nicht anwendbar.
Dadurch entsteht eine rechtlich erhebliche Schlechterstellung:
Dadurch entsteht eine rechtlich erhebliche Schlechterstellung:
- Personen, die ihren Geschlechtseintrag nach dem SBGG geändert haben, genießen den Schutz des § 14 SBGG
- TSG-Absolventen hingegen sind davon ausdrücklich ausgenommen.