Transsexualität-NIBD


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Zusammenfassung

Autor: selfmademan
« am: 08.Jan 2026, 16:42 »

Gemäß § 15 Abs. 2 Nr. 1 SBGG gelten für TSG-Absolventen nur die §§ 6 bis 13 SBGG. Die Bußgeldvorschrift des § 14 SBGG - der einzige ausdrückliche Sanktionsmechanismus zur Durchsetzung des Offenbarungsverbots (§ 13 SBGG) - ist für diese Personengruppe nicht anwendbar.

Dadurch entsteht eine rechtlich erhebliche Schlechterstellung:
  • Personen, die ihren Geschlechtseintrag nach dem SBGG geändert haben, genießen den Schutz des § 14 SBGG
  • TSG-Absolventen hingegen sind davon ausdrücklich ausgenommen.
Diese Differenzierung ohne sachlichen Grund verstößt gegen Art. 3 Abs. 1 GG (Gleichbehandlung) und gegen Art. 19 Abs. 4 GG (effektiver Rechtsschutz). Das Offenbarungsverbot (§ 13 SBGG) bleibt für TSG-Absolventen sanktionslos und damit praktisch wirkungslos. Die Ungleichbehandlung ist weder mit dem Ziel noch mit der Systematik des Gesetzes vereinbar.