Autor: selfmademan
« am: 29.Jan 2026, 18:23 »Okay... ich muss gestehen der umfangreiche Text aus der Verfassungsbeschwerde hat mich schon beim letzten Mal überfordert und auch heute bin ich nicht viel weiter gekommen - ich bin gut in Psychologinnenslang, aber der Juristenslang...da steig ich nach Minuten aus.Deswegen habe ich das ganze nochmal in den separaten Threads hier erklärt, laienverständlich.
Du schreibst, wir haben nach § 15 Abs. 2 Nr. 1 SBGG unsere Rechte verloren...nun verstehe ich, dass wir aufgrund der Paragraphen §6-§13 leider all die unangenehmen Abschwächungen in Kauf nehmen müssen, die mit denen einhergehen - finde ich zugegeben auch nicht toll. Mir ist allerdings zugegeben nicht ganz klar, warum wir jetzt dadurch weniger Rechte haben als der Nazispinner. Ich mein... es ist schlimm genug, dass er genauso viele hat wie wir... aber wo hat er "mehr"?Du schreibst es selber. §§ 6 - 13 SBGG, aber was ist mit § 14 SBGG? Der einzige Paragraph, der den § 13 SBGG sanktionierbar macht, gilt nicht für uns TSG-Absolventen. SBGG-Absolventen können ihn in Anspruch nehmen und genau deswegen genießt Sven Liebich mehr Rechte als wir.
Wir können absichtlich getätigte negative Outings nicht mit einem Bußgeld sanktionieren lassen, Sven Liebich hingegen schon. Ergo er hat mehr Rechte als du und wir alle TSG-Absolventen.