Transsexualität-NIBD


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Zusammenfassung

Autor: selfmademan
« am: 02.Mai 2026, 03:37 »

Marco Buschmann (FDP) beim Pfuschen erwischt oder das Handbuch der Rechtsförmlichkeit

Zunächst einmal für den Laien kurz vorweg erklärt: "Deklarativ" heißt übersetzt, daß etwas erklärt wird. Im englischen "to declare". Ich erkläre etwas ohne daß ich die Funktion oder Wirkung von etwas verändere. "Pseudodeklarativ" heißt demnach, daß ich heimlich eine Funktion oder Wirkung verändere und damit es nicht auffällt, die Behauptung verbreite, es sei alles rein "deklarativ"/erklärend.


"Norm" ist nichts anderes als ein Paragraph oder Artikel. Etwas zu "normieren" beschreibt den Akt, einen Sachverhalt in einem Paragraphen oder Artikel festzuhalten.


"Rn." bedeutet Randnummer. Mit den Randnummern werden die Absätze praktisch gezählt um sie besser wiederfinden zu können.


 
 Der "Hausrechtsparagraph" als pseudodeklarative Norm:
 Im völligen Gegensatz zur Deklaration im Personenstand ist der "Hausrechtsparagraph" im § 6 Abs. 2 SBGG eben nicht rein deklaratorischer Natur – auch wenn Marco Buschmann dies beständig behauptet hat.


Der Paragraph erlaubt es Hausrechtsinhabern nun explizit, den (durch die Abkopplung ohnehin rechtsunwirksamen) Geschlechtseintrag zu ignorieren. Interessanterweise sind die Befugnisse des Hausrechts bereits im BGB (§§ 858 ff., 903, 1004) umfassend und abschließend normiert.


Zum Zeitpunkt der Ausarbeitung des SBGG war für das zuständige Justizministerium (BMJ) das Handbuch der Rechtsförmlichkeit in der 3. Auflage, das Marco Buschmann maßgeblich mitgestaltet hat, das maßgebliche Regelwerk für gute Gesetzgebungskunst. Dieses verbietet die bloße Wiederholung von Normen strikt:


 
  • „Vorschriften, die lediglich den Inhalt anderer Vorschriften wiederholen, sind zu vermeiden.“
  • Unter Rn. 122 wird dazu gewarnt: „Wiederholungen bergen die Gefahr von Widersprüchen in sich, wenn die ursprüngliche Vorschrift später geändert oder aufgehoben wird [...].“
  • Und in Rn. 123 wird die einzige Ausnahme definiert: „Eine Wiederholung ist nur zulässig, wenn sie ausnahmsweise zum Verständnis der Regelung unabdingbar ist oder wenn die wiederholte Vorschrift für den neuen Regelungszusammenhang modifiziert werden soll.“


In der rechtswissenschaftlichen Aufarbeitung (vgl. Rechtssatzverfassungsbeschwerde unter


https://hausrechtsparagraph-klage.de Abschnitt C)


wird dieser legislative Kunstgriff als "Pseudodeklarative Normsetzung" entlarvt. Die Behauptung des rein deklarativen Charakters fungiert als Trojanisches Pferd, um eine in Wahrheit rechtsändernde Norm einzuführen.


Daraus ergibt sich für die Argumentation des BMJ ein unauflösbarer Widerspruch:

Entweder es ändert sich rechtlich durch das SBGG tatsächlich nichts – dann verstoßen die Verfasser mit dem Hausrechtsparagraphen massiv gegen das eigene rechtsförmliche Vermeidungsgebot für wiederholende Normen.


Oder der Paragraph wurde handwerklich rechtmäßig eingefügt – dann muss er nach Rn. 123 zwingend eine Modifikation darstellen. - Er räumt dem Hausrechtsinhaber also verdeckt eine neue Befugnis ein, die er vorher, im Konflikt mit dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG), so schlichtweg nicht hatte. Die angeblich harmlose "Klarstellung" entpuppt sich als normative Erschleichung, die den Diskriminierungsschutz faktisch aushöhlt.


Interessant ist die "Doppelbödigkeit" des Hausrechtsparagraphen. Für SBGG-Absolventen ändert sich tatsächlich nichts, da ist der Paragraph tatsächlich rein deklaratorisch, denn egal wie oft ich das Hausrecht als Paragraph in andere Gesetze normiere, es ändert seine Wirkung nicht da der alleine Geschlechtseintrag rechtsunwirksam ist.


Für TSG-Absolventen aber ändert sich alles. Der selbe Paragraph hat hier eine konstitutive, rechtsgestaltende und rechtsverändernde Wirkung bekommen. Waren TSG-Absolventen früher geschützt, weil hier das AGG dem Hausrechtsinhaber Grenzen setzte, so ist dieser Schutz mit dem SBGG weggefallen, denn das AGG schützt die Geschlechtszugehörigkeit, nicht aber den Geschlechtseintrag. Die §§ 6 - 13 SBGG sind jedoch auf Fälle zugeschnitten in denen nur einen wirkungsloser Geschlechtseintrag geändert wird.


Durch § 15 Abs. 2 Nr. 1 SBGG werden aber nun TSG-Absolventen in dieses System einverleibt und damit die Gesetze genauso auch bei TSG-Absolventen angewendet werden können, muß jetzt der gerichtlich erkämpfte Status (§ 10 TSG) entwertet und ungültig gemacht werden. Damit bekommt der Hausrechtsparagraph für TSG-Absolventen eine völlig andere Wirkung und ist damit konstitutiv. Mit der Aussage "Es ändert sich nichts", hat Marco Buschmann ein "pseudodeklaratives" trojanisches Pferd ins SBGG eingebracht daß den Schutz das AGG umgeht.