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Entrechtung von TSG-Absolventen! / Hausrechtsparagraph § 6 Abs. 2 SBGG
« Letzter Beitrag von selfmademan am 02.Mai 2026, 03:37 »
Marco Buschmann (FDP) beim Pfuschen erwischt oder das Handbuch der RechtsförmlichkeitZunächst einmal für den Laien kurz vorweg erklärt:

"Deklarativ" heißt übersetzt, daß etwas erklärt wird. Im englischen "to declare". Ich erkläre etwas ohne daß ich die Funktion oder Wirkung von etwas verändere. Hier die Rechtswirkung eines Paragraphen, Absatzes oder Artikels.

"Konstitutiv" ist das genaue Gegenteil. In diesem Fall findet eine Veränderung in der Rechtwirkung oder Funktion statt.

"Pseudodeklarativ" heißt demnach, daß ich einen eigentlich konstitutiven Paragraphen, Absatz oder Artikel als deklarativ bezeichne, um Kritiker zu beschwichtigen, sie auf eine falsche Fährte zu führen und die eigentliche Wahrheit zu verschleiern.

"Norm" ist nichts anderes als ein Paragraph, Absatz oder Artikel. Etwas zu "normieren" beschreibt den Akt, einen Sachverhalt in einem Paragraphen, Absatz oder Artikel festzuhalten.

"Rn." bedeutet Randnummer. Mit den Randnummern werden die Absätze praktisch gezählt um sie besser wiederfinden zu können.
 

Der "Hausrechtsparagraph" als pseudodeklarative Norm:
Im völligen Gegensatz zur Deklaration im Personenstand ist der "Hausrechtsparagraph" im § 6 Abs. 2 SBGG eben nicht rein deklaratorischer Natur – auch wenn Marco Buschmann dies beständig behauptet hat.

Der Paragraph erlaubt es Hausrechtsinhabern nun explizit, den Geschlechtseintrag zu ignorieren. Interessanterweise sind die Befugnisse des Hausrechts jedoch bereits im BGB (§§ 858 ff., 903, 1004) und GG (Art. 13 und Art. 14) umfassend abgeleitet. Dort ist nirgendwo das Thema "Geschlechtseintrag" erfasst. In der Rechtssprechung gilt: Was nicht explizit verboten oder eingeschränkt ist gilt als erlaubt.
 
 Zum Zeitpunkt der Ausarbeitung des SBGG war für das zuständige Justizministerium (BMJ) das Handbuch der Rechtsförmlichkeit in der 3. Auflage, das maßgebliche Regelwerk für gute Gesetzgebungskunst. Dieses verbietet überflüssige Doppelregelungen strikt und unterscheidet zwischen reinen Erklärungen und echten Rechtsänderungen. 

- In Teil A, Rn. 9 (S. 17) wird als zentraler Prüfstein verlangt: "Werden doppelte und widersprüchliche Regelungen vermieden? [...] Können überflüssige Regelungen im Rechtsbereich aufgehoben werden?"


- In Teil B, Rn. 230 (S. 78) wird explizit auf deklaratorische Normen eingegangen:
Zitat
Deklaratorische Verweisungen sind lediglich Hinweise auf andere Vorschriften, welche ohnehin nach der geltenden Rechtslage beachtet werden müssen. Sie fügen dem geltenden Recht nichts hinzu, sondern informieren nur über die bereits vorhandenen Vorschriften und machen sie leichter auffindbar.

Deklaratorische Verweisungen sind in aller Regel entbehrlich. Rechtsvorschriften sollen sich ihrer Funktion entsprechend auf echte Regelungen beschränken. Zusätzliche Informationen gehören in Leitfäden, Broschüren und Kommentare.

Ist im Einzelfall eine deklaratorische Verweisung gerechtfertigt, sollte bei der Formulierung deutlich werden, dass es sich um eine zusätzliche Information und nicht etwa um eine Geltungsanordnung handelt; Formulierungen mit „gelten“ sollten vermieden werden (vgl. Rn. 85).


- In Teil B, Rn. 231 (S. 78) wird explizit auf konstitutive Normen eingegangen:
Zitat
Konstitutive Verweisungen zeichnen sich – im Gegensatz zu deklaratorischen Verweisungen – dadurch aus, dass die Ausgangsnorm ohne den Inhalt des Bezugstextes
unvollkommen ist. Der Regelungsinhalt der Ausgangsnorm lässt sich nur erfassen, wenn man die Bezugsnorm mitliest, d. h. der Bezugstext ist Teil der Ausgangsnorm.
Konstitutive Verweisungen können ganz unterschiedliche Funktionen erfüllen, die durch unterschiedliche Formulierungen ausgedrückt werden.

- In Teil D, Rn. 493 (S. 147) wird davor gewarnt, bereits geregelte Rechtsmaterialien unnötig zu duplizieren: "Das Nebeneinander verschiedener Stammgesetze, die im weiten Sinne dieselbe Rechtsmaterie betreffen, bedeutet Unübersichtlichkeit und führt zu Anwendungsproblemen."

- Zudem trennt das Handbuch in Teil C, Rn. 406 und 408 (S. 121) dogmatisch exakt zwischen Normen, die  "nur deklaratorische Bedeutung" haben, und solchen, die "konstitutiv" wirken und damit die rechtliche Realität verändern.

  In der rechtswissenschaftlichen Aufarbeitung (vgl. Rechtssatzverfassungsbeschwerde unter

https://hausrechtsparagraph-klage.de Abschnitt C)

wird dieser legislative Kunstgriff als "Pseudodeklarative Normsetzung" entlarvt. Die Behauptung des rein deklarativen Charakters fungiert als Trojanisches Pferd, um eine in Wahrheit rechtsändernde Norm einzuführen.

Daraus ergibt sich für die Argumentation des BMJ ein unauflösbarer Widerspruch:Entweder es ändert sich rechtlich durch das SBGG tatsächlich nichts – dann verstoßen die Verfasser mit dem "Hausrechtsparagraphen" massiv gegen das eigene rechtsförmliche Vermeidungsgebot für Doppelregelungen (Rn. 9 / Rn. 493), da das Hausrecht bereits im BGB und GG umfassend hergeleitet ist.

Oder der Paragraph wurde handwerklich rechtmäßig eingefügt – dann muss er zwingend eine inhaltliche Neuregelung (also eine konstitutive Wirkung) darstellen. - Er räumt dem Hausrechtsinhaber also verdeckt eine neue Befugnis ein, die er vorher, im Konflikt mit dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG), so schlichtweg nicht hatte. Die angeblich harmlose "Klarstellung" entpuppt sich als normative Erschleichung, die den Diskriminierungsschutz faktisch aushöhlt.

Konstitutiv:
Für TSG-Absolventen: Da sie in den Genuß einer korrigierten rechtswirksamen Geschlechtszugehörigkeit gekommen sind, konnten und durften sie für sich die neuen Rechte und Pflichten in Anspruch nehmen. Die transsexuelle/neurointersexuelle Frau durfte zu "Männerzeiten" keine Frauenbereiche aufsuchen und keine Frauenrechte durchsetzen. Nach der Korrektur der Geschlechtszugehörigkeit zum weiblichen Geschlecht hatte sie nun einen festen rechtswirksamen weiblichen Status und fortan galten für sie alle weiblichen Rechte und Pflichten. Die korrigierte Geschlechtszugehörigkeit war bedingungslos. Keine Diskussion, kein Verhandlungsspielraum. Durch Kippung des TSG i. V. m. § 15 Abs. 2 Nr. 1 SBGG und Art. 4 Nr. 3 Buchstabe a und b ESBGG wird sie aber nun in das Joch des Selbstbestimmungsgesetzes einverleibt. Ihr richterlicher TSG-Beschluss wird zu einem reinen Verwaltungsakt degradiert und damit ihre weibliche Geschlechtszugehörigkeit entwertet. Man nimmt ihr die Frauenrechte weg. Fortan entfaltet der "Hausrechtsparagraph" auch bei ihr die Wirkung, den er bei SBGG-Absolventen entfaltet. Er hat also sein Wirkspektrum bei TSG-Absolventen verändert. Und damit erklärt sich der Begriff "Pseudodeklarative Normsetzung". Marco Buschmann hat wie in einem Hütchenspiel die Scheindeklaration auf TSG-Absolventen übergestülpt und damit nachweislich in den Medien gelogen.

Für TSG- und SBGG-Absolventen: Stünde der "Hausrechtsparagraph" nicht im SBGG drin sondern wäre nachwievor über das BGB und GG abgeleitet, würde der Geschlechtseintrag als Beweis für das "Geschlecht" nach § 54 PStG fungieren und der Hausrechtsinhaber müsste diesen entsprechend würdigen. Die Hinzunahme des "Hausrechtsparagraphen" in das SBGG bewirkt aber das genaue Gegenteil. Da der Geschlechtseintrag (die Geschlechtsidentität übrigens auch) als Ankerpunkt wegfällt, bleibt dem Hausrechtsinhaber als Bezugspunkt nur noch die Optik übrig. Wer ein schlechtes Passing hat fällt durch und wird abgewiesen. Leider wird dies auch für Cisfrauen zum Nachteil, die von Natur aus etwas herbere, maskulinere Züge haben. Eine Unterscheidung nur anhand der Optik hatten wir mal in den dunklen Zeiten der deutschen Geschichte. Das brauchen wir nicht nochmal.

Falls es wen interessiert, hier die aktuelle 4. Auflage des Handbuchs der Rechtsförmlichkeit.
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Ich habe durch Zufall ein herzerfrischendes Interview entdeckt, daß ich euch nicht vorenthalten möchte. Es ist so wichtig, daß ich es hier anpinne.

https://www.youtube.com/watch?v=3Qkd1vrnhj8
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Okay... ich muss gestehen der umfangreiche Text aus der Verfassungsbeschwerde hat mich schon beim letzten Mal überfordert und auch heute bin ich nicht viel weiter gekommen - ich bin gut in Psychologinnenslang, aber der Juristenslang...da steig ich nach Minuten aus.
Deswegen habe ich das ganze nochmal in den separaten Threads hier erklärt, laienverständlich.

Du schreibst, wir haben nach  § 15 Abs. 2 Nr. 1 SBGG unsere Rechte verloren...nun verstehe ich, dass wir aufgrund der Paragraphen §6-§13 leider all die unangenehmen Abschwächungen in Kauf nehmen müssen, die mit denen einhergehen - finde ich zugegeben auch nicht toll. Mir ist allerdings zugegeben nicht ganz klar, warum wir jetzt dadurch weniger Rechte haben als der Nazispinner. Ich mein... es ist schlimm genug, dass er genauso viele hat wie wir... aber wo hat er "mehr"?
Du schreibst es selber. §§ 6 - 13 SBGG, aber was ist mit § 14 SBGG? Der einzige Paragraph, der den § 13 SBGG sanktionierbar macht, gilt nicht für uns TSG-Absolventen. SBGG-Absolventen können ihn in Anspruch nehmen und genau deswegen genießt Sven Liebich mehr Rechte als wir.


Wir können absichtlich getätigte negative Outings nicht mit einem Bußgeld sanktionieren lassen, Sven Liebich hingegen schon. Ergo er hat mehr Rechte als du und wir alle TSG-Absolventen.
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Okay... ich muss gestehen der umfangreiche Text aus der Verfassungsbeschwerde hat mich schon beim letzten Mal überfordert und auch heute bin ich nicht viel weiter gekommen - ich bin gut in Psychologinnenslang, aber der Juristenslang...da steig ich nach Minuten aus.

Du schreibst, wir haben nach  § 15 Abs. 2 Nr. 1 SBGG unsere Rechte verloren...nun verstehe ich, dass wir aufgrund der Paragraphen §6-§13 leider all die unangenehmen Abschwächungen in Kauf nehmen müssen, die mit denen einhergehen - finde ich zugegeben auch nicht toll. Mir ist allerdings zugegeben nicht ganz klar, warum wir jetzt dadurch weniger Rechte haben als der Nazispinner. Ich mein... es ist schlimm genug, dass er genauso viele hat wie wir... aber wo hat er "mehr"?

Ansonsten fürchte ich, dass der Gesetzgeber es leider genauso wollte :/ . Heißt nicht, dass ich begeistert davon bin...

Dass Sie die Verfassungsbeschwerde offenbar nicht gelesen haben (kann ich nicht einschätzen ehrlich gesagt...) könnte man ja als traurige bis zynische Validierung des Geschlechts der Antragsstellerin betrachten - Frauen werden halt wie immer nicht ernst genommen -.-
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Das Bundesverfassungsgericht ist uns untreu geworden, es hat uns fallengelassen. - Entwertung des TSG-Beschlußes, Verlust des korrigierten juristischen Geschlechts und damit kompletter Rechteentzug


Aufruf zum Mitmachen


Hallo liebe Leser,

ja ihr lest richtig. Es hat uns alle originären TSG-TS fallen gelassen. Wir haben getan was wir konnten. Jetzt bleibt uns nur noch der Instanzenzug. Also paar Jahre noch munter diskriminieren lassen bevor wir dann nochmal vorm BVerfG evtl. Recht bekommen könnten. Nur ist das sauteuer und es kann sich niemand leisten.

Hier das Aktenzeichen:  1 BvR  2352/25

Die haben nicht mal die Rechtssatzverfassungsbeschwerde gelesen wie sie auf

https://hausrechtsparagraph-klage.de

zu lesen ist.

Noch im Jahre 2011 am 11.01. hat das BVerfG mit seinem Beschluß 1 BvR 3295/07 quasi die PÄ für alle erlaubt. Der "OP-Zwang" wurde beendet und so konnten nun auch Personen, die nur eine Teiltransition ohne GA-OP anstrebten, in den vollen Genuß einer vollständigen Personenstandsänderung inkl. Korrektur des juristischen Geschlechts (§§ 8 und 10 TSG) kommen. Und jetzt haben wir wegen § 15 Abs. 2 Nr. 1 SBGG all unsere Rechte verloren.

Muß man sich mal vorstellen, der Neonazi Sven Liebich genießt mehr Rechte als wir originären TSG-TS, die noch eine offizielle Glaubhaftmachung und ggf. GA-OP durchführen mußten, um die volle PÄ genehmigt zu bekommen. Das hält man im Kopf nicht aus.  :banghead2 :motz:

 Das BVerfG und die Regierung sollen eine Unmenge von Mails und Briefpost von originären TSG-TS erhalten und ihre Empörung spüren. Die Öffentlichkeit und Medienschaffenden sollen über das menschenverachtende Gebaren des BVerfG aber auch der Regierung informiert werden. Wenn nötig sogar die "B***-Zeitung". Wir haben nichts mehr zu verlieren, denn wir haben jetzt alles verloren.

JedeR soll den Griffel/die Tastatur schwingen und dem BVerfG und der Regierung gnadenlos seinen Unmut äußern.

Jetzt sind wir dran mit Dampf machen, aber wir machen es mit mehr Niveau als die ganzen fahnenschwenkenden, trillerpfeifenblasenden teiltransitionierten Möchte-gern.

LG
Ich selbst
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Am 19.10.2023 wurde vom BSG (Bundessozialgericht) folgendes Urteil gesprochen in der sie der Kostenübernahme einer beidseitigen Mastektomie bei einer non-binären Person widerspricht.

https://www.bsg.bund.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2023/2023_10_19_B_01_KR_16_22_R.html

Seit Verabschiedung des SBGG tauchen nun auch Fälle von Betroffenen mit originärer Transsexualität auf, deren beantragte Kostenübernahme mit Hinweis auf das Non-binären-Urteil abgelehnt wird. Unserem Team liegen die Dokumente vor. Jenes Urteil wurde in zwei Passagen bewußt sehr allgemein gehalten und schwammig formuliert, daß die Krankenkassen das ganze nun auch auf originär transsexuelle Menschen anwenden können.

Zitat
13 a) Das SGB V sieht (bislang) keinen eigenständigen, vom Vorliegen einer behandlungsbedürftigen Krankheit unabhängigen, Anspruch von Trans-Personen auf körpermodifizierende Behandlungen vor, wie ihn etwa § 27a SGB V für die künstliche Befruchtung regelt (vgl dazu, dass § 27a SGB V einen eigenständigen Versicherungsfall der ungewollten Kinderlosigkeit regelt, BSG vom 3.4.2001 - B 1 KR 22/00 R - BSGE 88, 51 = SozR 3-2500 § 27a Nr 2 = juris RdNr 17; zur Verfassungsmäßigkeit BVerfG vom 28.2.2007 - 1 BvL 5/03 - BVerfGE 117, 316, 326 ff = SozR 4-2500 § 27a Nr 11 RdNr 33 ff). Der Begriff der Krankheit ist im Hinblick auf den ständig voranschreitenden medizinischen Forschungs- und Erkenntnisstand sowie den fortlaufenden Wandel der gesellschaftlich-kulturellen Anschauungen wertungsoffen (vgl zB BT-Drucks 11/2237 S 170 und unten b). Die Bestimmung des Leitbildes des gesunden Menschen bedarf daher - gerade in Grenz- und Zweifelsfällen - einer wertenden Einordnung und einer am Demokratieprinzip orientierten Entscheidung, ob ein Zustand regelwidrig ist, dh, vom Leitbild abweicht. Im Grenzbereich zwischen Krankheit im Sinne der GKV und der durch das allgemeine Persönlichkeitsrecht aus Art 2 Abs 1 iVm Art 1 Abs 1 GG geschützten geschlechtlichen Identität (vgl BVerfG vom 10.10.2017 - 1 BvR 2019/16 - BVerfGE 147, 1 RdNr 37 ff mwN) obliegt es daher zuvörderst dem parlamentarischen Gesetzgeber, die Leistungsansprüche der GKV unter Berücksichtigung der vorherrschenden gesellschaftlich-kulturellen Anschauungen für bestimmte körperliche oder psychische Zustände zu regeln. Eine solche Regelung existiert für geschlechtsangleichende Behandlungen bislang nicht (vgl zu entsprechenden Planungen den Koalitionsvertrag der Regierungsparteien "Mehr Fortschritt wagen" vom 7.12.2021 S 95).

[...]

17 d) Das BSG hat in seiner bisherigen Rechtsprechung zu geschlechtsangleichenden Operationen bei Transsexualismus eine behandlungsbedürftige psychische Krankheit angenommen (vgl zum Ganzen: BSG vom 28.9.2010 - B 1 KR 5/10 R - SozR 4-2500 § 27 Nr 20 RdNr 15; BSG vom 11.9.2012 - B 1 KR 3/12 R - BSGE 111, 289 = SozR 4-2500 § 27 Nr 23, RdNr 12 f; BSG vom 11.9.2012 - B 1 KR 9/12 R - juris RdNr 11 f; BSG vom 11.9.2012 - B 1 KR 11/12 R - juris RdNr 10 f). Voraussetzung dafür war, dass psychiatrische und psychotherapeutische Mittel das Spannungsverhältnis zwischen dem körperlichen Geschlecht und der seelischen Identifizierung mit einem anderen Geschlecht nicht zu lindern und zu beseitigen vermögen(BSG vom 10.2.1993 - 1 RK 14/92 - BSGE 72, 96, 100 = SozR 3-2200 § 182 Nr 14 S 66 = juris RdNr 21; BSG vom 20.6.2005 - B 1 KR 28/04 B - juris RdNr 5; vgl bereits unter Geltung der RVO: BSG vom 6.8.1987 - 3 RK 15/86 - BSGE 62, 83, 84 = SozR 2200 § 182 Nr 106 S 230 f). Der Senat hat sich dabei ua darauf gestützt, dass die Rechtsordnung den sog Transsexualismus nicht nur personenstandsrechtlich, sondern auch als behandlungsbedürftige Krankheit anerkennt. Der Gesetzgeber hatte bereits durch Schaffung des Gesetzes über die Änderung der Vornamen und die Feststellung der Geschlechtszugehörigkeit in besonderen Fällen (Transsexuellengesetz <TSG> vom 10.9.1980, BGBl I 1654, geändert durch Beschluss des BVerfG vom 11.1.2011 - 1 BvR 3295/07 - BGBl I 224 = BVerfGE 128, 109 = NJW 2011, 909) bestätigt, dass der Befund des Transsexualismus eine außergewöhnliche rechtliche Bewertung rechtfertigt (vgl zB BSG vom 28.9.2010 - B 1 KR 5/10 R - SozR 4-2500 § 27 Nr 20 RdNr 15; BSG vom 11.9.2012 - B 1 KR 3/12 R - BSGE 111, 289 = SozR 4-2500 § 27 Nr 23, RdNr 13 mwN). Weiter hat sich der Senat auf die ausdrückliche Nennung des "Transsexualismus" in § 116b Abs 1 Satz 2 Nr 2 Buchst i SGB V zur ambulanten spezialfachärztlichen Versorgung gestützt (BSG vom 11.9.2012 - B 1 KR 3/12 R - BSGE 111, 289 = SozR 4-2500 § 27 Nr 23, RdNr 21). Anknüpfend an die Wertungen des TSG hat er bei einem behandlungsbedürftigen Transsexualismus ausnahmsweise einen Anspruch auf Operationen an für sich genommen gesunden Organen angenommen, wenn diese der Annäherung an einen "regelhaften Zustand" im Sinne eines männlichen oder weiblichen Phänotyps dienten (vgl BSG vom 28.9.2010 - B 1 KR 5/10 R - SozR 4-2500 § 27 Nr 20 RdNr 16; ausführlich zum Ganzen unter Berücksichtigung der zwischenzeitlich ergangenen Entscheidung des BVerfG vom 11.1.2011 - 1 BvR 3295/07 - BVerfGE 128, 109 auch BSG vom 11.9.2012 - B 1 KR 3/12 R - BSGE 111, 289 = SozR 4-2500 § 27 Nr 23, RdNr 18 ff).


18 e) Der Senat hält hieran nicht mehr fest. Der Rechtsprechung des Senats zu Operationen an gesunden Organen ausschließlich zur Angleichung an das weibliche oder das männliche Geschlecht (vgl RdNr 16) steht einerseits die neuere Rechtsprechung des BVerfG zum Personenstandsrecht entgegen. Danach ist auch die geschlechtliche Identität von Personen mit Varianten der Geschlechtsentwicklung, die sich dauerhaft weder dem männlichen noch dem weiblichen Geschlecht zuordnen, vom allgemeinen Persönlichkeitsrecht aus Art 2 Abs 1 iVm Art 1 Abs 1 GG sowie dem Diskriminierungsverbot des Art 3 Abs 3 Satz 1 GG geschützt (BVerfG vom 10.10.2017 - 1 BvR 2019/16 - BVerfGE 147, 1 RdNr 38 ff). Andererseits spricht viel dafür, dass die bislang angenommene Beschränkung auf zwei biologische Geschlechter im binären System nicht mehr dem gegenwärtigen wissenschaftlichen Erkenntnisstand entspricht. Dies legt jedenfalls die aktuelle S3-Leitlinie "Geschlechtsinkongruenz, Geschlechtsdysphorie und Trans-Gesundheit: Diagnostik, Beratung und Behandlung" nahe (im Folgenden S3-Leitlinie; vgl zur Maßgeblichkeit der wissenschaftlich gesicherten Erkenntnis: BVerfG vom 11.1.2011 - 1 BvR 3295/07 - BVerfGE 128, 109, 124 = juris RdNr 56 f; zur Bedeutung von Leitlinien der Fachgesellschaften als eine wichtige medizinische Erkenntnisquelle für die Bestimmung der Leistungsansprüche im Rahmen der GKV vgl BSG vom 13.12.2005 - B 1 KR 21/04 R - SozR 4-2500 § 18 Nr 5 RdNr 33; BSG vom 16.8.2021 - B 1 KR 18/20 R - BSGE 133, 24 = SozR 4-2500 § 2 Nr 17, RdNr 25; jeweils mwN; vgl auch BGH vom 15.4.2014 - VI ZR 382/12 - juris RdNr 17). Die S3-Leitlinie richtet sich ausdrücklich gleichermaßen an die medizinische Versorgung von Personen mit einer weiblichen, männlichen oder non-binären Geschlechtsidentität und verweist auf die im Mai 2013 veröffentlichte 5. Fassung des Diagnostischen und Statistischen Manuals Psychischer Störungen (DSM-5), die neben dem traditionellen Begriff des "Gegengeschlechts" weitere Geschlechtsformen ("alternative gender") in die Diagnostik einer Geschlechtsdysphorie einschließt (S3-Leitlinie S 6, 10). Die S3-Leitlinie geht davon aus, dass eine Transidentität bzw Geschlechtsinkongruenz, bei der das eigene Geschlechtsempfinden nachhaltig in Widerspruch zu dem nach den Geschlechtsmerkmalen zugeordneten Geschlecht steht, an sich keine "Krankheit" in Form eines behandlungsbedürftigen regelwidrigen Körper- oder Geisteszustandes darstellt. Sie sieht für die Bestimmung des Umfangs der erforderlichen Behandlung aber den durch die Geschlechtsinkongruenz begründeten, klinisch-relevanten Leidensdruck als maßgeblich an (S3-Leitlinie S 6 ff, 23; vgl bereits zum Transsexualismus BSG vom 6.8.1987 - 3 RK 15/86 - BSGE 62, 83, 84 = SozR 2200 § 182 Nr 106 S 231; BSG vom 20.6.2005 - B 1 KR 28/04 B - juris RdNr 5; BSG vom 11.9.2012 - B 1 KR 3/12 R - BSGE 111, 289 = SozR 4-2500 § 27 Nr 23, RdNr 20).

Früher gab es die originär Transsexuellen einerseits und die Transgender andererseits. Jetzt wird alles in einen Topf geworfen und unter dem Begriff "Trans-Personen" subsumiert bzw. zusammengefasst. Es ist jetzt alles das gleiche und Unterschiede, die früher gesehen wurden, weil sie deutlich waren, werden zugunsten der Genderideologie einfach unter den Teppich gekehrt. Und ich sage jetzt schon an dieser Stelle: Auch die Hormonbehandlung wird unter den Hammer kommen und dann war es das. Dann gibt es keine körperliche Transition mehr, transsexuelle Frauen behalten ihren originär männlichen Körper und transsexuelle Männer ihren originär weiblichen Körper. Und all das nur, weil gewisse Zeitgenossen es einfach übertrieben haben und sie mit Bart und Penis in eine Frauensauna wollten.

Dies mal als rechtzeitige Warnung an euch, nicht daß es dann heißt "Warum hast du nichts gesagt?!" Ich habe schon vor über 15 Jahren vor diesen heutigen Zuständen gewarnt wenn gewisse Zeitgenossen mit ihrem "Einheitsbrei" weitermachen und die Vereinnahmung von originär transsexuellen Menschen nicht beenden. Geerntet habe ich nur Shitstorms und Anfeindungen, aber ich hatte Recht, die ganze Zeit!

Bereitet euch darauf vor, daß ihr in naher Zukunft keine Transition mehr machen könnt.
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Gemäß § 15 Abs. 2 Nr. 1 SBGG gelten für TSG-Absolventen nur die §§ 6 bis 13 SBGG. Die Bußgeldvorschrift des § 14 SBGG - der einzige ausdrückliche Sanktionsmechanismus zur Durchsetzung des Offenbarungsverbots (§ 13 SBGG) - ist für diese Personengruppe nicht anwendbar.

Dadurch entsteht eine rechtlich erhebliche Schlechterstellung:
  • Personen, die ihren Geschlechtseintrag nach dem SBGG geändert haben, genießen den Schutz des § 14 SBGG
  • TSG-Absolventen hingegen sind davon ausdrücklich ausgenommen.
Diese Differenzierung ohne sachlichen Grund verstößt gegen Art. 3 Abs. 1 GG (Gleichbehandlung) und gegen Art. 19 Abs. 4 GG (effektiver Rechtsschutz). Das Offenbarungsverbot (§ 13 SBGG) bleibt für TSG-Absolventen sanktionslos und damit praktisch wirkungslos. Die Ungleichbehandlung ist weder mit dem Ziel noch mit der Systematik des Gesetzes vereinbar.



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Gerichtliche Statusentscheidungen unterliegen dem Bestandsschutz und genießen verfassungsrechtlichen Vertrauensschutz aus Art. 2 Abs. 1 GG i. V. m. Art. 20 Abs. 3 GG. Die nachträgliche Entwertung oder faktische Aufhebung eines solchen Statuses durch Verwaltungsakt ist ein Eingriff in die Rechtskraft gerichtlicher Urteile und verletzt die Grundprinzipien der Gewaltenteilung. § 15 Abs. 2 Nr. 1 SBGG steht damit in Konflikt mit dem Rechtsstaatsprinzip, da er keine verfassungsgemäße Kompetenzabgrenzung zwischen Justiz und Verwaltung wahrt.
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Art. 4 Nr. 3 a und 9 SBGG beweisen, daß das PStG (Personenstandsgesetz) an den besagten Stellen neu gefasst wurde. An anderen Stellen des PStG ist aber nachwievor von "Geschlecht" die Rede. Dies ist der Nachweis, daß das PStG nun zwischen "Geschlecht" (das sogenannte juristische Geschlecht aus dem sich alle Rechte und Pflichten ergeben) und "Geschlechtseintrag" (der berühmte Buchstabe im Reisepass) unterscheidet. Warum ist das so?

Da die Vornamens- und Personenstandsänderung jetzt nur noch ein reiner Sprechakt vor dem Standesamt ist ohne jegliche Plausibilitätsprüfung im Vorfeld, die Gerichtsgutachten weggefallen sind und das Standesamt gemäß § 1 Abs. 1 PStG i . V. m. Art. 20 Abs. 2 und 3 GG keine statusbegründenden Akte vollziehen darf - hier die Korrektur des juristischen Geschlechts - mußte das "juristische Geschlecht" zwangsläufig vom "Geschlechtseintrag" im PStG entkoppelt werden, damit die Standesämter via Sprechakt eine Vornamens- und rechtslose Personenstandsänderung als reinen Verwaltungsakt durchführen dürfen. Das heißt, daß bei SBGG-Absolventen das juristische Geschlecht (im Gegensatz zum damaligen TSG mit seinen §§ 8, 10 TSG) nicht mehr mitkorrigiert wird.
Eine originär transsexuelle Frau die über das SBGG geht, bleibt für den Staat ein juristischer Mann und kann daher auch keine Frauenrechte einklagen. Ein originär transsexueller Mann der über das SBGG geht, bleibt für den Staat eine juristische Frau und kann daher keine Männerrechte einklagen.

Durch den Verlust des juristischen Geschlechts sind wir komplett entrechtet worden und haben keinerlei Möglichkeit mehr, bei Diskriminierung und Rauswurf aus geschlechtsspezifischen Räumen Rechte zugesprochen zu bekommen. Eine Klage würde sofort abgelehnt werden oder im Sande verlaufen. Laut Rechtssprechung hat ein juristischer Mann nichts auf einer Damentoilette oder in einer Damensauna zu suchen. Umgekehrt gilt das gleiche für juristische Frauen. Und da ist es völlig egal ob man prä-OP oder post-OP ist. - All das spielt in die Hände der Hausrechtsinhaber, die nun frei nach Gutdünken über unsere Geschlechtlichkeit befinden dürfen. Denn § 6 Abs. 2 SBGG sagt deutlich, daß das Hausrecht vom "Geschlechtseintrag" unberührt bleibt, denn ohne das korrigierte juristische Geschlecht als starkes "Zugpferd" der ehemaligen Kombination wie es zu TSG-Zeiten bestanden hat, bleibt der alleinige Geschlechtseintrag rechtlich wirkungslos (mit Ausnahme der Quotenregelung) und kann damit den Hausrechtsinhaber nicht beeindrucken.

Perfider indes die Tatsache, daß das SBGG mit seinem § 15 Abs. 2 Nr. 1 dafür sorgt, daß der richterliche TSG-Beschluß von TSG-Absolventen seine Gültigkeit verliert. Wir werden jetzt so behandelt, als hätten wie nie unser korrigiertes juristisches Geschlecht erhalten. Und die Standesämter werden durch diesen Paragraphen dazu gezwungen über ihre Zuständigkeit hinauszugehen. Diese erzwungene Kompetenzüberschreitung ist verfassungswidrig. Denn § 15 Abs. 2 Nr. 1 SBGG bringt die Standesämter in eine Situation in der sie gegen Art. 20 Abs. 2 und 3 GG verstoßen müssen um die Gesetzesanwendung überhaupt zu ermöglichen. Auch wenn die Standesbeamten nicht den Bleistift schwingen, sie werden gezwungen, sich unser korrigiertes juristisches Geschlecht wegzudenken und allein die "Denkensart" stellt schon eine Kompetenzüberschreitung dar.
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Entrechtung von TSG-Absolventen! / Das SBGG - ein Gendergesetz
« Letzter Beitrag von selfmademan am 08.Jan 2026, 14:54 »
Entgegen dem TSG (Transsexuellengesetz), daß sich an der Angeborenheit und Dauerhaftigkeit des Geschlechtswesens und damit am Sexus orientiert hat, ist das SBGG ein reines Gendergesetz, daß sich am Gender orientiert und die Wählbarkeit und Veränderbarkeit propagiert. Wer sich nicht operieren lassen will, ist auf kaschierende oder hervorhebende Kleidung angewiesen und Kleidung ist der Dreh- und Angelpunkt von Transvestiten. Sobald die Hüllen fallen zeigt sich im wahrsten Sinne des Wortes die nackte Wahrheit. Originär Transsexuelle hingegen ziehen ihre Transition soweit durch, daß sie nicht mehr auf entsprechende Kleidung angewiesen sind. Nach Durchführung der GA-OP verursacht ein Schwimmbad- oder Saunabesuch keine Irritationen mehr. Umso schlimmer die Tatsache, daß die Grünen und die Transgendercommunity  mit ihrer Transgenderideologie und dem Alles-in-einen-Topf-Gewerfe versuchen, originäre Transsexualität weiterhin unsichtbar zu machen.

Die Befürworter des SBGG verschweigen jedoch die tatsächliche körperliche Angeborenheit der originären Transsexualität. Die Studien, die Prof. Dr. Dick Swaab und Co. 1995 durchgeführt haben und die daraus resultierenden Ergebnisse, werden bewußt geflissentlich unter den Teppich gekehrt.

Im Jahre 2006 wurden bei einer Studie in der Uniklinik Essen mittels fMRT die Erkenntnisse von Prof. Dr. Dick Swaab und Co. bestätigt.

https://www.aerztezeitung.de/Panorama/fMRT-zur-Diagnose-bei-Transsexualitaet-geprueft-384129.html
(Leider werden hier die originär transsexuellen Frauen fälschlicherweise als transsexuelle Männer bezeichnet)

2018 dann die belgisch-niederländische Studie rund um Dr. Julie Bakker:
https://pubmed.ncbi.nlm.nih.gov/39029340/
https://www.sciencedirect.com/science/article/abs/pii/S0018506X24001260
https://www.ese-hormones.org/media/ei0psrhz/transgender-brains-are-more-like-their-desired-gender-from-an-early-age.pdf
https://www.bioscientifica.com/news/press/transgender-brains-are-more-like-their-desired-gender-from-an-early-age/
https://www.queer.de/detail.php?article_id=31225


https://www.aerzteblatt.de/archiv/transidentitaet-bei-kindern-und-jugendlichen-im-falschen-koerper-geboren-02dd3a40-c714-46e4-9841-e719a7d9fd01

Allein aufgrund der eindeutigen Ergebnisse dieser Studien ist das SBGG ein reiner Hohn und Spott für originär transsexuelle Menschen.
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