Art. 4 Nr. 3 a und 9 SBGG beweisen, daß das PStG (Personenstandsgesetz) an den besagten Stellen neu gefasst wurde. An anderen Stellen des PStG ist aber nachwievor von "Geschlecht" die Rede. Dies ist der Nachweis, daß das PStG nun zwischen "Geschlecht" (das sogenannte juristische Geschlecht aus dem sich alle Rechte und Pflichten ergeben) und "Geschlechtseintrag" (der berühmte Buchstabe im Reisepass) unterscheidet. Warum ist das so?
Da die Vornamens- und Personenstandsänderung jetzt nur noch ein reiner Sprechakt vor dem Standesamt ist ohne jegliche Plausibilitätsprüfung im Vorfeld, die Gerichtsgutachten weggefallen sind und das Standesamt gemäß § 1 Abs. 1 PStG i . V. m. Art. 20 Abs. 2 und 3 GG keine statusbegründenden Akte vollziehen darf - hier die Korrektur des juristischen Geschlechts - mußte das "juristische Geschlecht" zwangsläufig vom "Geschlechtseintrag" im PStG entkoppelt werden, damit die Standesämter via Sprechakt eine Vornamens- und rechtslose Personenstandsänderung als reinen Verwaltungsakt durchführen dürfen. Das heißt, daß bei SBGG-Absolventen das juristische Geschlecht (im Gegensatz zum damaligen TSG mit seinen §§ 8, 10 TSG) nicht mehr mitkorrigiert wird.
Eine originär transsexuelle Frau die über das SBGG geht, bleibt für den Staat ein juristischer Mann und kann daher auch keine Frauenrechte einklagen. Ein originär transsexueller Mann der über das SBGG geht, bleibt für den Staat eine juristische Frau und kann daher keine Männerrechte einklagen.
Durch den Verlust des juristischen Geschlechts sind wir komplett entrechtet worden und haben keinerlei Möglichkeit mehr, bei Diskriminierung und Rauswurf aus geschlechtsspezifischen Räumen Rechte zugesprochen zu bekommen. Eine Klage würde sofort abgelehnt werden oder im Sande verlaufen. Laut Rechtssprechung hat ein juristischer Mann nichts auf einer Damentoilette oder in einer Damensauna zu suchen. Umgekehrt gilt das gleiche für juristische Frauen. Und da ist es völlig egal ob man prä-OP oder post-OP ist. - All das spielt in die Hände der Hausrechtsinhaber, die nun frei nach Gutdünken über unsere Geschlechtlichkeit befinden dürfen. Denn § 6 Abs. 2 SBGG sagt deutlich, daß das Hausrecht vom "Geschlechtseintrag" unberührt bleibt, denn ohne das korrigierte juristische Geschlecht als starkes "Zugpferd" der ehemaligen Kombination wie es zu TSG-Zeiten bestanden hat, bleibt der alleinige Geschlechtseintrag rechtlich wirkungslos (mit Ausnahme der Quotenregelung) und kann damit den Hausrechtsinhaber nicht beeindrucken.
Perfider indes die Tatsache, daß das SBGG mit seinem § 15 Abs. 2 Nr. 1 dafür sorgt, daß der richterliche TSG-Beschluß von TSG-Absolventen seine Gültigkeit verliert. Wir werden jetzt so behandelt, als hätten wie nie unser korrigiertes juristisches Geschlecht erhalten. Und die Standesämter werden durch diesen Paragraphen dazu gezwungen über ihre Zuständigkeit hinauszugehen. Diese erzwungene Kompetenzüberschreitung ist verfassungswidrig. Denn § 15 Abs. 2 Nr. 1 SBGG bringt die Standesämter in eine Situation in der sie gegen Art. 20 Abs. 2 und 3 GG verstoßen müssen um die Gesetzesanwendung überhaupt zu ermöglichen. Auch wenn die Standesbeamten nicht den Bleistift schwingen, sie werden gezwungen, sich unser korrigiertes juristisches Geschlecht wegzudenken und allein die "Denkensart" stellt schon eine Kompetenzüberschreitung dar.