Transsexualität-NIBD

Autor Thema: Bestandsschutz gerichtlicher Entscheidungen (§§ 8, 10 TSG)  (Gelesen 162 mal)

Offline selfmademan

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Gerichtliche Statusentscheidungen unterliegen dem Bestandsschutz und genießen verfassungsrechtlichen Vertrauensschutz aus Art. 2 Abs. 1 GG i. V. m. Art. 20 Abs. 3 GG. Die nachträgliche Entwertung oder faktische Aufhebung eines solchen Statuses durch Verwaltungsakt ist ein Eingriff in die Rechtskraft gerichtlicher Urteile und verletzt die Grundprinzipien der Gewaltenteilung. § 15 Abs. 2 Nr. 1 SBGG steht damit in Konflikt mit dem Rechtsstaatsprinzip, da er keine verfassungsgemäße Kompetenzabgrenzung zwischen Justiz und Verwaltung wahrt.