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Autor Thema: Hausrechtsparagraph § 6 Abs. 2 SBGG  (Gelesen 1709 mal)

Offline selfmademan

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Hausrechtsparagraph § 6 Abs. 2 SBGG
« am: 02.Mai 2026, 03:37 »
Marco Buschmann (FDP) beim Pfuschen erwischt oder das Handbuch der RechtsförmlichkeitZunächst einmal für den Laien kurz vorweg erklärt:

"Deklarativ" heißt übersetzt, daß etwas erklärt wird. Im englischen "to declare". Ich erkläre etwas ohne daß ich die Funktion oder Wirkung von etwas verändere. Hier die Rechtswirkung eines Paragraphen, Absatzes oder Artikels.

"Konstitutiv" ist das genaue Gegenteil. In diesem Fall findet eine Veränderung in der Rechtwirkung oder Funktion statt.

"Pseudodeklarativ" heißt demnach, daß ich einen eigentlich konstitutiven Paragraphen, Absatz oder Artikel als deklarativ bezeichne, um Kritiker zu beschwichtigen, sie auf eine falsche Fährte zu führen und die eigentliche Wahrheit zu verschleiern.

"Norm" ist nichts anderes als ein Paragraph, Absatz oder Artikel. Etwas zu "normieren" beschreibt den Akt, einen Sachverhalt in einem Paragraphen, Absatz oder Artikel festzuhalten.

"Rn." bedeutet Randnummer. Mit den Randnummern werden die Absätze praktisch gezählt um sie besser wiederfinden zu können.
 

Der "Hausrechtsparagraph" als pseudodeklarative Norm:
Im völligen Gegensatz zur Deklaration im Personenstand ist der "Hausrechtsparagraph" im § 6 Abs. 2 SBGG eben nicht rein deklaratorischer Natur – auch wenn Marco Buschmann dies beständig behauptet hat.

Der Paragraph erlaubt es Hausrechtsinhabern nun explizit, den Geschlechtseintrag zu ignorieren. Interessanterweise sind die Befugnisse des Hausrechts jedoch bereits im BGB (§§ 858 ff., 903, 1004) und GG (Art. 13 und Art. 14) umfassend abgeleitet. Dort ist nirgendwo das Thema "Geschlechtseintrag" erfasst. In der Rechtssprechung gilt: Was nicht explizit verboten oder eingeschränkt ist gilt als erlaubt.
 
 Zum Zeitpunkt der Ausarbeitung des SBGG war für das zuständige Justizministerium (BMJ) das Handbuch der Rechtsförmlichkeit in der 3. Auflage, das maßgebliche Regelwerk für gute Gesetzgebungskunst. Dieses verbietet überflüssige Doppelregelungen strikt und unterscheidet zwischen reinen Erklärungen und echten Rechtsänderungen. 

- In Teil A, Rn. 9 (S. 17) wird als zentraler Prüfstein verlangt: "Werden doppelte und widersprüchliche Regelungen vermieden? [...] Können überflüssige Regelungen im Rechtsbereich aufgehoben werden?"


- In Teil B, Rn. 230 (S. 78) wird explizit auf deklaratorische Normen eingegangen:
Zitat
Deklaratorische Verweisungen sind lediglich Hinweise auf andere Vorschriften, welche ohnehin nach der geltenden Rechtslage beachtet werden müssen. Sie fügen dem geltenden Recht nichts hinzu, sondern informieren nur über die bereits vorhandenen Vorschriften und machen sie leichter auffindbar.

Deklaratorische Verweisungen sind in aller Regel entbehrlich. Rechtsvorschriften sollen sich ihrer Funktion entsprechend auf echte Regelungen beschränken. Zusätzliche Informationen gehören in Leitfäden, Broschüren und Kommentare.

Ist im Einzelfall eine deklaratorische Verweisung gerechtfertigt, sollte bei der Formulierung deutlich werden, dass es sich um eine zusätzliche Information und nicht etwa um eine Geltungsanordnung handelt; Formulierungen mit „gelten“ sollten vermieden werden (vgl. Rn. 85).


- In Teil B, Rn. 231 (S. 78) wird explizit auf konstitutive Normen eingegangen:
Zitat
Konstitutive Verweisungen zeichnen sich – im Gegensatz zu deklaratorischen Verweisungen – dadurch aus, dass die Ausgangsnorm ohne den Inhalt des Bezugstextes
unvollkommen ist. Der Regelungsinhalt der Ausgangsnorm lässt sich nur erfassen, wenn man die Bezugsnorm mitliest, d. h. der Bezugstext ist Teil der Ausgangsnorm.
Konstitutive Verweisungen können ganz unterschiedliche Funktionen erfüllen, die durch unterschiedliche Formulierungen ausgedrückt werden.

- In Teil D, Rn. 493 (S. 147) wird davor gewarnt, bereits geregelte Rechtsmaterialien unnötig zu duplizieren: "Das Nebeneinander verschiedener Stammgesetze, die im weiten Sinne dieselbe Rechtsmaterie betreffen, bedeutet Unübersichtlichkeit und führt zu Anwendungsproblemen."

- Zudem trennt das Handbuch in Teil C, Rn. 406 und 408 (S. 121) dogmatisch exakt zwischen Normen, die  "nur deklaratorische Bedeutung" haben, und solchen, die "konstitutiv" wirken und damit die rechtliche Realität verändern.

  In der rechtswissenschaftlichen Aufarbeitung (vgl. Rechtssatzverfassungsbeschwerde unter

https://hausrechtsparagraph-klage.de Abschnitt C)

wird dieser legislative Kunstgriff als "Pseudodeklarative Normsetzung" entlarvt. Die Behauptung des rein deklarativen Charakters fungiert als Trojanisches Pferd, um eine in Wahrheit rechtsändernde Norm einzuführen.

Daraus ergibt sich für die Argumentation des BMJ ein unauflösbarer Widerspruch:Entweder es ändert sich rechtlich durch das SBGG tatsächlich nichts – dann verstoßen die Verfasser mit dem "Hausrechtsparagraphen" massiv gegen das eigene rechtsförmliche Vermeidungsgebot für Doppelregelungen (Rn. 9 / Rn. 493), da das Hausrecht bereits im BGB und GG umfassend hergeleitet ist.

Oder der Paragraph wurde handwerklich rechtmäßig eingefügt – dann muss er zwingend eine inhaltliche Neuregelung (also eine konstitutive Wirkung) darstellen. - Er räumt dem Hausrechtsinhaber also verdeckt eine neue Befugnis ein, die er vorher, im Konflikt mit dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG), so schlichtweg nicht hatte. Die angeblich harmlose "Klarstellung" entpuppt sich als normative Erschleichung, die den Diskriminierungsschutz faktisch aushöhlt.

Konstitutiv:
Für TSG-Absolventen: Da sie in den Genuß einer korrigierten rechtswirksamen Geschlechtszugehörigkeit gekommen sind, konnten und durften sie für sich die neuen Rechte und Pflichten in Anspruch nehmen. Die transsexuelle/neurointersexuelle Frau durfte zu "Männerzeiten" keine Frauenbereiche aufsuchen und keine Frauenrechte durchsetzen. Nach der Korrektur der Geschlechtszugehörigkeit zum weiblichen Geschlecht hatte sie nun einen festen rechtswirksamen weiblichen Status und fortan galten für sie alle weiblichen Rechte und Pflichten. Die korrigierte Geschlechtszugehörigkeit war bedingungslos. Keine Diskussion, kein Verhandlungsspielraum. Durch Kippung des TSG i. V. m. § 15 Abs. 2 Nr. 1 SBGG und Art. 4 Nr. 3 Buchstabe a und b ESBGG wird sie aber nun in das Joch des Selbstbestimmungsgesetzes einverleibt. Ihr richterlicher TSG-Beschluss wird zu einem reinen Verwaltungsakt degradiert und damit ihre weibliche Geschlechtszugehörigkeit entwertet. Man nimmt ihr die Frauenrechte weg. Fortan entfaltet der "Hausrechtsparagraph" auch bei ihr die Wirkung, den er bei SBGG-Absolventen entfaltet. Er hat also sein Wirkspektrum bei TSG-Absolventen verändert. Und damit erklärt sich der Begriff "Pseudodeklarative Normsetzung". Marco Buschmann hat wie in einem Hütchenspiel die Scheindeklaration auf TSG-Absolventen übergestülpt und damit nachweislich in den Medien gelogen.

Für TSG- und SBGG-Absolventen: Stünde der "Hausrechtsparagraph" nicht im SBGG drin sondern wäre nachwievor über das BGB und GG abgeleitet, würde der Geschlechtseintrag als Beweis für das "Geschlecht" nach § 54 PStG fungieren und der Hausrechtsinhaber müsste diesen entsprechend würdigen. Die Hinzunahme des "Hausrechtsparagraphen" in das SBGG bewirkt aber das genaue Gegenteil. Da der Geschlechtseintrag (die Geschlechtsidentität übrigens auch) als Ankerpunkt wegfällt, bleibt dem Hausrechtsinhaber als Bezugspunkt nur noch die Optik übrig. Wer ein schlechtes Passing hat fällt durch und wird abgewiesen. Leider wird dies auch für Cisfrauen zum Nachteil, die von Natur aus etwas herbere, maskulinere Züge haben. Eine Unterscheidung nur anhand der Optik hatten wir mal in den dunklen Zeiten der deutschen Geschichte. Das brauchen wir nicht nochmal.

Falls es wen interessiert, hier die aktuelle 4. Auflage des Handbuchs der Rechtsförmlichkeit.