Transsexualität-NIBD

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Am 19.10.2023 wurde vom BSG (Bundessozialgericht) folgendes Urteil gesprochen in der sie der Kostenübernahme einer beidseitigen Mastektomie bei einer non-binären Person widerspricht.

https://www.bsg.bund.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2023/2023_10_19_B_01_KR_16_22_R.html

Seit Verabschiedung des SBGG tauchen nun auch Fälle von Betroffenen mit originärer Transsexualität auf, deren beantragte Kostenübernahme mit Hinweis auf das Non-binären-Urteil abgelehnt wird. Unserem Team liegen die Dokumente vor. Jenes Urteil wurde in zwei Passagen bewußt sehr allgemein gehalten und schwammig formuliert, daß die Krankenkassen das ganze nun auch auf originär transsexuelle Menschen anwenden können.

Zitat
13 a) Das SGB V sieht (bislang) keinen eigenständigen, vom Vorliegen einer behandlungsbedürftigen Krankheit unabhängigen, Anspruch von Trans-Personen auf körpermodifizierende Behandlungen vor, wie ihn etwa § 27a SGB V für die künstliche Befruchtung regelt (vgl dazu, dass § 27a SGB V einen eigenständigen Versicherungsfall der ungewollten Kinderlosigkeit regelt, BSG vom 3.4.2001 - B 1 KR 22/00 R - BSGE 88, 51 = SozR 3-2500 § 27a Nr 2 = juris RdNr 17; zur Verfassungsmäßigkeit BVerfG vom 28.2.2007 - 1 BvL 5/03 - BVerfGE 117, 316, 326 ff = SozR 4-2500 § 27a Nr 11 RdNr 33 ff). Der Begriff der Krankheit ist im Hinblick auf den ständig voranschreitenden medizinischen Forschungs- und Erkenntnisstand sowie den fortlaufenden Wandel der gesellschaftlich-kulturellen Anschauungen wertungsoffen (vgl zB BT-Drucks 11/2237 S 170 und unten b). Die Bestimmung des Leitbildes des gesunden Menschen bedarf daher - gerade in Grenz- und Zweifelsfällen - einer wertenden Einordnung und einer am Demokratieprinzip orientierten Entscheidung, ob ein Zustand regelwidrig ist, dh, vom Leitbild abweicht. Im Grenzbereich zwischen Krankheit im Sinne der GKV und der durch das allgemeine Persönlichkeitsrecht aus Art 2 Abs 1 iVm Art 1 Abs 1 GG geschützten geschlechtlichen Identität (vgl BVerfG vom 10.10.2017 - 1 BvR 2019/16 - BVerfGE 147, 1 RdNr 37 ff mwN) obliegt es daher zuvörderst dem parlamentarischen Gesetzgeber, die Leistungsansprüche der GKV unter Berücksichtigung der vorherrschenden gesellschaftlich-kulturellen Anschauungen für bestimmte körperliche oder psychische Zustände zu regeln. Eine solche Regelung existiert für geschlechtsangleichende Behandlungen bislang nicht (vgl zu entsprechenden Planungen den Koalitionsvertrag der Regierungsparteien "Mehr Fortschritt wagen" vom 7.12.2021 S 95).

[...]

17 d) Das BSG hat in seiner bisherigen Rechtsprechung zu geschlechtsangleichenden Operationen bei Transsexualismus eine behandlungsbedürftige psychische Krankheit angenommen (vgl zum Ganzen: BSG vom 28.9.2010 - B 1 KR 5/10 R - SozR 4-2500 § 27 Nr 20 RdNr 15; BSG vom 11.9.2012 - B 1 KR 3/12 R - BSGE 111, 289 = SozR 4-2500 § 27 Nr 23, RdNr 12 f; BSG vom 11.9.2012 - B 1 KR 9/12 R - juris RdNr 11 f; BSG vom 11.9.2012 - B 1 KR 11/12 R - juris RdNr 10 f). Voraussetzung dafür war, dass psychiatrische und psychotherapeutische Mittel das Spannungsverhältnis zwischen dem körperlichen Geschlecht und der seelischen Identifizierung mit einem anderen Geschlecht nicht zu lindern und zu beseitigen vermögen(BSG vom 10.2.1993 - 1 RK 14/92 - BSGE 72, 96, 100 = SozR 3-2200 § 182 Nr 14 S 66 = juris RdNr 21; BSG vom 20.6.2005 - B 1 KR 28/04 B - juris RdNr 5; vgl bereits unter Geltung der RVO: BSG vom 6.8.1987 - 3 RK 15/86 - BSGE 62, 83, 84 = SozR 2200 § 182 Nr 106 S 230 f). Der Senat hat sich dabei ua darauf gestützt, dass die Rechtsordnung den sog Transsexualismus nicht nur personenstandsrechtlich, sondern auch als behandlungsbedürftige Krankheit anerkennt. Der Gesetzgeber hatte bereits durch Schaffung des Gesetzes über die Änderung der Vornamen und die Feststellung der Geschlechtszugehörigkeit in besonderen Fällen (Transsexuellengesetz <TSG> vom 10.9.1980, BGBl I 1654, geändert durch Beschluss des BVerfG vom 11.1.2011 - 1 BvR 3295/07 - BGBl I 224 = BVerfGE 128, 109 = NJW 2011, 909) bestätigt, dass der Befund des Transsexualismus eine außergewöhnliche rechtliche Bewertung rechtfertigt (vgl zB BSG vom 28.9.2010 - B 1 KR 5/10 R - SozR 4-2500 § 27 Nr 20 RdNr 15; BSG vom 11.9.2012 - B 1 KR 3/12 R - BSGE 111, 289 = SozR 4-2500 § 27 Nr 23, RdNr 13 mwN). Weiter hat sich der Senat auf die ausdrückliche Nennung des "Transsexualismus" in § 116b Abs 1 Satz 2 Nr 2 Buchst i SGB V zur ambulanten spezialfachärztlichen Versorgung gestützt (BSG vom 11.9.2012 - B 1 KR 3/12 R - BSGE 111, 289 = SozR 4-2500 § 27 Nr 23, RdNr 21). Anknüpfend an die Wertungen des TSG hat er bei einem behandlungsbedürftigen Transsexualismus ausnahmsweise einen Anspruch auf Operationen an für sich genommen gesunden Organen angenommen, wenn diese der Annäherung an einen "regelhaften Zustand" im Sinne eines männlichen oder weiblichen Phänotyps dienten (vgl BSG vom 28.9.2010 - B 1 KR 5/10 R - SozR 4-2500 § 27 Nr 20 RdNr 16; ausführlich zum Ganzen unter Berücksichtigung der zwischenzeitlich ergangenen Entscheidung des BVerfG vom 11.1.2011 - 1 BvR 3295/07 - BVerfGE 128, 109 auch BSG vom 11.9.2012 - B 1 KR 3/12 R - BSGE 111, 289 = SozR 4-2500 § 27 Nr 23, RdNr 18 ff).


18 e) Der Senat hält hieran nicht mehr fest. Der Rechtsprechung des Senats zu Operationen an gesunden Organen ausschließlich zur Angleichung an das weibliche oder das männliche Geschlecht (vgl RdNr 16) steht einerseits die neuere Rechtsprechung des BVerfG zum Personenstandsrecht entgegen. Danach ist auch die geschlechtliche Identität von Personen mit Varianten der Geschlechtsentwicklung, die sich dauerhaft weder dem männlichen noch dem weiblichen Geschlecht zuordnen, vom allgemeinen Persönlichkeitsrecht aus Art 2 Abs 1 iVm Art 1 Abs 1 GG sowie dem Diskriminierungsverbot des Art 3 Abs 3 Satz 1 GG geschützt (BVerfG vom 10.10.2017 - 1 BvR 2019/16 - BVerfGE 147, 1 RdNr 38 ff). Andererseits spricht viel dafür, dass die bislang angenommene Beschränkung auf zwei biologische Geschlechter im binären System nicht mehr dem gegenwärtigen wissenschaftlichen Erkenntnisstand entspricht. Dies legt jedenfalls die aktuelle S3-Leitlinie "Geschlechtsinkongruenz, Geschlechtsdysphorie und Trans-Gesundheit: Diagnostik, Beratung und Behandlung" nahe (im Folgenden S3-Leitlinie; vgl zur Maßgeblichkeit der wissenschaftlich gesicherten Erkenntnis: BVerfG vom 11.1.2011 - 1 BvR 3295/07 - BVerfGE 128, 109, 124 = juris RdNr 56 f; zur Bedeutung von Leitlinien der Fachgesellschaften als eine wichtige medizinische Erkenntnisquelle für die Bestimmung der Leistungsansprüche im Rahmen der GKV vgl BSG vom 13.12.2005 - B 1 KR 21/04 R - SozR 4-2500 § 18 Nr 5 RdNr 33; BSG vom 16.8.2021 - B 1 KR 18/20 R - BSGE 133, 24 = SozR 4-2500 § 2 Nr 17, RdNr 25; jeweils mwN; vgl auch BGH vom 15.4.2014 - VI ZR 382/12 - juris RdNr 17). Die S3-Leitlinie richtet sich ausdrücklich gleichermaßen an die medizinische Versorgung von Personen mit einer weiblichen, männlichen oder non-binären Geschlechtsidentität und verweist auf die im Mai 2013 veröffentlichte 5. Fassung des Diagnostischen und Statistischen Manuals Psychischer Störungen (DSM-5), die neben dem traditionellen Begriff des "Gegengeschlechts" weitere Geschlechtsformen ("alternative gender") in die Diagnostik einer Geschlechtsdysphorie einschließt (S3-Leitlinie S 6, 10). Die S3-Leitlinie geht davon aus, dass eine Transidentität bzw Geschlechtsinkongruenz, bei der das eigene Geschlechtsempfinden nachhaltig in Widerspruch zu dem nach den Geschlechtsmerkmalen zugeordneten Geschlecht steht, an sich keine "Krankheit" in Form eines behandlungsbedürftigen regelwidrigen Körper- oder Geisteszustandes darstellt. Sie sieht für die Bestimmung des Umfangs der erforderlichen Behandlung aber den durch die Geschlechtsinkongruenz begründeten, klinisch-relevanten Leidensdruck als maßgeblich an (S3-Leitlinie S 6 ff, 23; vgl bereits zum Transsexualismus BSG vom 6.8.1987 - 3 RK 15/86 - BSGE 62, 83, 84 = SozR 2200 § 182 Nr 106 S 231; BSG vom 20.6.2005 - B 1 KR 28/04 B - juris RdNr 5; BSG vom 11.9.2012 - B 1 KR 3/12 R - BSGE 111, 289 = SozR 4-2500 § 27 Nr 23, RdNr 20).

Früher gab es die originär Transsexuellen einerseits und die Transgender andererseits. Jetzt wird alles in einen Topf geworfen und unter dem Begriff "Trans-Personen" subsumiert bzw. zusammengefasst. Es ist jetzt alles das gleiche und Unterschiede, die früher gesehen wurden, weil sie deutlich waren, werden zugunsten der Genderideologie einfach unter den Teppich gekehrt. Und ich sage jetzt schon an dieser Stelle: Auch die Hormonbehandlung wird unter den Hammer kommen und dann war es das. Dann gibt es keine körperliche Transition mehr, transsexuelle Frauen behalten ihren originär männlichen Körper und transsexuelle Männer ihren originär weiblichen Körper. Und all das nur, weil gewisse Zeitgenossen es einfach übertrieben haben und sie mit Bart und Penis in eine Frauensauna wollten.

Dies mal als rechtzeitige Warnung an euch, nicht daß es dann heißt "Warum hast du nichts gesagt?!" Ich habe schon vor über 15 Jahren vor diesen heutigen Zuständen gewarnt wenn gewisse Zeitgenossen mit ihrem "Einheitsbrei" weitermachen und die Vereinnahmung von originär transsexuellen Menschen nicht beenden. Geerntet habe ich nur Shitstorms und Anfeindungen, aber ich hatte Recht, die ganze Zeit!

Bereitet euch darauf vor, daß ihr in naher Zukunft keine Transition mehr machen könnt.
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Gemäß § 15 Abs. 2 Nr. 1 SBGG gelten für TSG-Absolventen nur die §§ 6 bis 13 SBGG. Die Bußgeldvorschrift des § 14 SBGG - der einzige ausdrückliche Sanktionsmechanismus zur Durchsetzung des Offenbarungsverbots (§ 13 SBGG) - ist für diese Personengruppe nicht anwendbar.

Dadurch entsteht eine rechtlich erhebliche Schlechterstellung:
  • Personen, die ihren Geschlechtseintrag nach dem SBGG geändert haben, genießen den Schutz des § 14 SBGG
  • TSG-Absolventen hingegen sind davon ausdrücklich ausgenommen.
Diese Differenzierung ohne sachlichen Grund verstößt gegen Art. 3 Abs. 1 GG (Gleichbehandlung) und gegen Art. 19 Abs. 4 GG (effektiver Rechtsschutz). Das Offenbarungsverbot (§ 13 SBGG) bleibt für TSG-Absolventen sanktionslos und damit praktisch wirkungslos. Die Ungleichbehandlung ist weder mit dem Ziel noch mit der Systematik des Gesetzes vereinbar.



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Gerichtliche Statusentscheidungen unterliegen dem Bestandsschutz und genießen verfassungsrechtlichen Vertrauensschutz aus Art. 2 Abs. 1 GG i. V. m. Art. 20 Abs. 3 GG. Die nachträgliche Entwertung oder faktische Aufhebung eines solchen Statuses durch Verwaltungsakt ist ein Eingriff in die Rechtskraft gerichtlicher Urteile und verletzt die Grundprinzipien der Gewaltenteilung. § 15 Abs. 2 Nr. 1 SBGG steht damit in Konflikt mit dem Rechtsstaatsprinzip, da er keine verfassungsgemäße Kompetenzabgrenzung zwischen Justiz und Verwaltung wahrt.
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Art. 4 Nr. 3 a und 9 SBGG beweisen, daß das PStG (Personenstandsgesetz) an den besagten Stellen neu gefasst wurde. An anderen Stellen des PStG ist aber nachwievor von "Geschlecht" die Rede. Dies ist der Nachweis, daß das PStG nun zwischen "Geschlecht" (das sogenannte juristische Geschlecht aus dem sich alle Rechte und Pflichten ergeben) und "Geschlechtseintrag" (der berühmte Buchstabe im Reisepass) unterscheidet. Warum ist das so?

Da die Vornamens- und Personenstandsänderung jetzt nur noch ein reiner Sprechakt vor dem Standesamt ist ohne jegliche Plausibilitätsprüfung im Vorfeld, die Gerichtsgutachten weggefallen sind und das Standesamt gemäß § 1 Abs. 1 PStG i . V. m. Art. 20 Abs. 2 und 3 GG keine statusbegründenden Akte vollziehen darf - hier die Korrektur des juristischen Geschlechts - mußte das "juristische Geschlecht" zwangsläufig vom "Geschlechtseintrag" im PStG entkoppelt werden, damit die Standesämter via Sprechakt eine Vornamens- und rechtslose Personenstandsänderung als reinen Verwaltungsakt durchführen dürfen. Das heißt, daß bei SBGG-Absolventen das juristische Geschlecht (im Gegensatz zum damaligen TSG mit seinen §§ 8, 10 TSG) nicht mehr mitkorrigiert wird.
Eine originär transsexuelle Frau die über das SBGG geht, bleibt für den Staat ein juristischer Mann und kann daher auch keine Frauenrechte einklagen. Ein originär transsexueller Mann der über das SBGG geht, bleibt für den Staat eine juristische Frau und kann daher keine Männerrechte einklagen.

Durch den Verlust des juristischen Geschlechts sind wir komplett entrechtet worden und haben keinerlei Möglichkeit mehr, bei Diskriminierung und Rauswurf aus geschlechtsspezifischen Räumen Rechte zugesprochen zu bekommen. Eine Klage würde sofort abgelehnt werden oder im Sande verlaufen. Laut Rechtssprechung hat ein juristischer Mann nichts auf einer Damentoilette oder in einer Damensauna zu suchen. Umgekehrt gilt das gleiche für juristische Frauen. Und da ist es völlig egal ob man prä-OP oder post-OP ist. - All das spielt in die Hände der Hausrechtsinhaber, die nun frei nach Gutdünken über unsere Geschlechtlichkeit befinden dürfen. Denn § 6 Abs. 2 SBGG sagt deutlich, daß das Hausrecht vom "Geschlechtseintrag" unberührt bleibt, denn ohne das korrigierte juristische Geschlecht als starkes "Zugpferd" der ehemaligen Kombination wie es zu TSG-Zeiten bestanden hat, bleibt der alleinige Geschlechtseintrag rechtlich wirkungslos (mit Ausnahme der Quotenregelung) und kann damit den Hausrechtsinhaber nicht beeindrucken.

Perfider indes die Tatsache, daß das SBGG mit seinem § 15 Abs. 2 Nr. 1 dafür sorgt, daß der richterliche TSG-Beschluß von TSG-Absolventen seine Gültigkeit verliert. Wir werden jetzt so behandelt, als hätten wie nie unser korrigiertes juristisches Geschlecht erhalten. Und die Standesämter werden durch diesen Paragraphen dazu gezwungen über ihre Zuständigkeit hinauszugehen. Diese erzwungene Kompetenzüberschreitung ist verfassungswidrig. Denn § 15 Abs. 2 Nr. 1 SBGG bringt die Standesämter in eine Situation in der sie gegen Art. 20 Abs. 2 und 3 GG verstoßen müssen um die Gesetzesanwendung überhaupt zu ermöglichen. Auch wenn die Standesbeamten nicht den Bleistift schwingen, sie werden gezwungen, sich unser korrigiertes juristisches Geschlecht wegzudenken und allein die "Denkensart" stellt schon eine Kompetenzüberschreitung dar.
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Entrechtung von TSG-Absolventen! / Das SBGG - ein Transvestitengesetz
« Letzter Beitrag von selfmademan am 08.Jan 2026, 14:54 »
Entgegen dem TSG (Transsexuellengesetz), daß sich an der Angeborenheit und Dauerhaftigkeit des Geschlechtswesens und damit am Sexus orientiert hat, ist das SBGG ein reines Transvestitengesetz, daß sich am Gender orientiert und die Wählbarkeit und Veränderbarkeit propagiert. Wer sich nicht operieren lassen will, ist auf kaschierende oder hervorhebende Kleidung angewiesen und Kleidung ist der Dreh- und Angelpunkt von Transvestiten. Sobald die Hüllen fallen zeigt sich im wahrsten Sinne des Wortes die nackte Wahrheit. Originär Transsexuelle hingegen ziehen ihre Transition soweit durch, daß sie nicht mehr auf entsprechende Kleidung angewiesen sind. Nach Durchführung der GA-OP verursacht ein Schwimmbad- oder Saunabesuch keine Irritationen mehr. Umso schlimmer die Tatsache, daß die Grünen und die Transgendercommunity  mit ihrer Transgenderideologie und dem Alles-in-einen-Topf-Gewerfe versuchen, originäre Transsexualität weiterhin unsichtbar zu machen.

Die Befürworter des SBGG verschweigen jedoch die tatsächliche körperliche Angeborenheit der originären Transsexualität. Die Studien, die Prof. Dr. Dick Swaab und Co. Anfang der 2000er durchgeführt haben und die daraus resultierenden Ergebnisse, werden bewußt geflissentlich unter den Teppich gekehrt.

Im Jahre 2006 wurden bei einer Studie in der Uniklinik Essen mittels fMRT die Erkenntnisse von Prof. Dr. Dick Swaab und Co. bestätigt.

https://www.aerztezeitung.de/Panorama/fMRT-zur-Diagnose-bei-Transsexualitaet-geprueft-384129.html
(Leider werden hier die originär transsexuellen Frauen fälschlicherweise als transsexuelle Männer bezeichnet)

2018 dann die belgisch-niederländische Studie rund um Dr. Julie Bakker:
https://pubmed.ncbi.nlm.nih.gov/39029340/
https://www.sciencedirect.com/science/article/abs/pii/S0018506X24001260
https://www.ese-hormones.org/media/ei0psrhz/transgender-brains-are-more-like-their-desired-gender-from-an-early-age.pdf
https://www.bioscientifica.com/news/press/transgender-brains-are-more-like-their-desired-gender-from-an-early-age/
https://www.queer.de/detail.php?article_id=31225


https://www.aerzteblatt.de/archiv/transidentitaet-bei-kindern-und-jugendlichen-im-falschen-koerper-geboren-02dd3a40-c714-46e4-9841-e719a7d9fd01

Allein aufgrund der eindeutigen Ergebnisse dieser Studien ist das SBGG ein reiner Hohn und Spott für originär transsexuelle Menschen.
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Der Neonazi Sven Liebich hat mit seiner Nutzung des SBGG den Staat vorgeführt. Allein seine Aufmachung, daß er weiterhin sichtbar einen Walrossbart trägt, verdeutlicht, daß er gar nicht betroffen ist. Wäre er wirklich betroffen, hätte er sich den Bart abrasiert und alles dafür getan einem authentisch weiblichen Aussehen so nahe wie möglich zu kommen. Für echte originär transsexuelle Frauen ist der Bart ein absolutes No-Go! Kleidung allein macht noch lange keine Frau. Das ist wenn überhaupt nur transvestitisches Denken.

Es war bei ihm kein Akt der Betroffenheit sondern ein rein politischer Akt. Sven Liebich hat sich in der Vergangenheit schon negativ über originär transsexuelle Menschen und andere Betroffenheiten geäußert.

https://www.lto.de/recht/hintergruende/h/liebich-missbrauch-selbstbestimmungsgesetz-sbgg-trans

Zitat
Noch 2023 warnte Liebich vor "Transfaschismus", zuvor hatte Liebich queere Menschen als "Parasiten der Gesellschaft" beschimpft.


Welche Folgen sein Handeln hat, läßt sich schön im folgenden Link lesen:


https://maenner.media/gesellschaft/community/liebich-und-das-selbstbestimmungsgesetz_wiederholung-aus-gruenden/


Mit seinem Mißbrauch des SBGG hat Liebich eins erreicht, einen Generalverdacht insbesondere auf alle originär transsexuellen Frauen zu schüren, egal ob prä- oder post-OP. Und für Alice Schwarzer ist das ein gefundenes Fressen. Nun sind alle originär transsexuellen Frauen eine große Gefahr für Cisfrauen, sie seien ja nur perverse Männer, die in Frauenschutzräume eindringen wollen um sich an die Frauen ranzumachen. Dabei verschweigt sie geflissentlich, daß sich originär transsexuelle Frauen vor ihrem männlichen Geburtsgenital schämen und sie alles dafür tun, daß niemand anderes die falsche Ausstattung zu sehen bekommt. "Tucking" ist hier ein geflügeltes Wort. Prä-OP meiden transsexuelle Frauen jegliche Situationen mit Nacktkontexten, Sauna und FKK ist prä-OP für sie ein absolutes Tabu. Zudem nehmen transsexuelle Frauen Östrogen zu sich und prä-OP zusätzlich einen Androgenblocker wie Androcur oder Spironolacton. Unter den letztgenannten versiegt die Libido und Erektionsfähigkeit, was für die Betroffenen eine empfundene Erleichterung darstellt. Nach der GA-OP sind die Hoden nicht mehr vorhanden und damit kein männlicher Level an Testosteron mehr im Blut. Auch nach Absetzung der Androgenblocker wird keine männliche Libido mehr erreicht. Es entwickelt sich eine weibliche Libido. Und durch das Entfernen des Penis und der Konstruktion einer Neovagina ist eine Vergewaltigung nach männlicher Manier sowieso nicht mehr möglich. Zudem haben originär transsexuelle Frauen eine weiblich geprägte Sexualität, das heißt sie wollen nicht penetrieren sondern sich penetrieren lassen sofern sie heterosexueller Orientierung sind. Aber auch lesbisch orientierte originär transsexuelle Frauen wollen nicht penetrieren.


Edit: Im Jahre 2006 wurden bei einer Studie in der Uniklinik Essen mittels fMRT die Erkenntnisse von Prof. Dr. Dick Swaab und Co. bestätigt.

https://www.aerztezeitung.de/Panorama/fMRT-zur-Diagnose-bei-Transsexualitaet-geprueft-384129.html
(Leider werden hier die originär transsexuellen Frauen fälschlicherweise als transsexuelle Männer bezeichnet)

Hier wird deutlichst beschrieben, daß originär transsexuelle Frauen auch prä-OP ein eindeutig weibliches Sexualaktivierungsmuster im Gehirn haben! Da ist nichts männliches!

All diese realen Fakten verschweigt Alice Schwarzer! Stattdessen schürt sie mit Falschinformationen und dem Hinweis auf Sven Liebich, der weder von Transsexualität noch von Transgenderismus betroffen ist, die Angst und den Hass auf echte originär transsexuelle Frauen. Sven Liebich und Alice Schwarzer sind die Hauptakteure der Hass- und Hetzkampagne gegen originär transsexuelle Frauen. Und die durch die Grünen und der Transgenderideologie betriebene Gleichmacherei und Alles-in-einen-Topf-Gewerfe tut ihr übriges dazu. Es wird schon lange nicht mehr unterschieden was eigentlich getrennt gehört.
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Wie im SBGG im § 15 zu lesen ist, gelten für alle TSG-Absolventen die §§ 1 - 13 SBGG, § 14 SBGG wird hingegen ausgespart.

§ 14 SBGG, der das Sanktionsrecht absichtlich schädigender Outings regelt, gilt also  explizit nicht für uns originäre TS, die das TSG absolviert haben. Damit wird auch § 13 SBGG für uns hinfällig und verliert seine Wirkung. Übersetzt heißt das, man darf uns munter in schädigender Absicht outen und wir können uns nicht dagegen wehren.

Ironie der Geschichte: Der rechtsradikale Sven Liebich hat sogar mehr Rechte als eine originär transsexuelle Frau post-OP die das TSG absolviert hat.

Wir haben einem rechtsstaatlichen Gesetz  (TSG) vertraut, nun werden wir für dieses Vertrauen mit Rechteentzug bestraft.
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Entrechtung von TSG-Absolventen! / Antw:Das SBGG
« Letzter Beitrag von selfmademan am 24.Dez 2025, 17:07 »
Ausgerechnet § 14 SBGG hält man uns TSG-Absolventen vor. Damit verliert auch § 13 SBGG seine Wirkung, denn wir können absichtlich schädigende Outings nicht ahnden. Im übrigen ist es nicht zu fassen, daß ein Sven Liebich mehr Rechte hat, als eine post-OP TSG-Absolventin.
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Die Beschwerde wurde erfolgreich und fristgerecht eingereicht. Ggf. muß der Lautsprecher etwas lauter gedreht werden.


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